0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001. Sie wurde zuletzt durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) in Abs. 1 Satz 3 geändert und dort die Eigenvollstreckung durch die Sozialversicherungsträger neu geregelt. Abs. 2 und Abs. 3 wurden geändert bzw. neu gefasst. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2012 geändert worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift, zu der es keine Parallelnorm im VwVfG gibt, hat für alle Sozialleistungsträger eine begrüßenswerte Vereinheitlichung gebracht und gleichzeitig die verschiedenen Vollstreckungsmöglichkeiten im Sozialrecht zusammengefasst. Dabei wurde der vielfach bestehende Grundsatz, Forderungen wie Gemeindeabgaben beizutreiben, aufgegeben.
Entsprechend der Kompetenzverteilung im Grundgesetz vollstrecken Bundesbehörden nach Bundesrecht und Landesbehörden nach Landesrecht. Die Sozialversicherungsträger haben aber auch die Wahl, die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO, d. h. mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers, zu betreiben.
2 Rechtspraxis
2.1 Vollstreckung nach Bundesrecht
Rz. 3
Die Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche durch die Behörde selbst oder durch eine andere beauftragte Behörde, nicht gegen die Behörde. Die Vollstreckung aus begünstigenden Verwaltungsakten gegen die Behörde ist nicht möglich. Es ist vielmehr eine Leistungsklage zu erheben. Aus dem dann ergehenden Urteil kann anschließend vollstreckt werden (anders nur gemäß § 40 Abs. 6 SGB II, vgl. dazu Aubel, in: jurisPK-SGB ...