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Jansen, SGB X § 66 Vollstreckung

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001. Sie wurde zuletzt durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) in Abs. 1 Satz 3 geändert und dort die Eigenvollstreckung durch die Sozialversicherungsträger neu geregelt. Abs. 2 und Abs. 3 wurden geändert bzw. neu gefasst. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ist Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2012 geändert worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift, zu der es keine Parallelnorm im VwVfG gibt, hat für alle Sozialleistungsträger eine begrüßenswerte Vereinheitlichung gebracht und gleichzeitig die verschiedenen Vollstreckungsmöglichkeiten im Sozialrecht zusammengefasst. Dabei wurde der vielfach bestehende Grundsatz, Forderungen wie Gemeindeabgaben beizutreiben, aufgegeben.

Entsprechend der Kompetenzverteilung im Grundgesetz vollstrecken Bundesbehörden nach Bundesrecht und Landesbehörden nach Landesrecht. Die Sozialversicherungsträger haben aber auch die Wahl, die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Vorschriften der ZPO, d. h. mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers, zu betreiben.

2 Rechtspraxis

2.1 Vollstreckung nach Bundesrecht

 

Rz. 3

Die Verwaltungsvollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche durch die Behörde selbst oder durch eine andere beauftragte Behörde, nicht gegen die Behörde. Die Vollstreckung aus begünstigenden Verwaltungsakten gegen die Behörde ist nicht möglich. Es ist vielmehr eine Leistungsklage zu erheben. Aus dem dann ergehenden Urteil kann anschließend vollstreckt werden (anders nur gemäß § 40 Abs. 6 SGB II, vgl. dazu Aubel, in: jurisPK-SGB II, § 40 Rz. 162 ff.). Nach Abs. 1 Satz 1 ist für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes sowie der bundesunmittelbaren Körperschaften (z. B. Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, zahlreiche Berufsgenossenschaften und die meisten Ersatzkassen), Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts grundsätzlich das VwVG anzuwenden. Die Ergänzung durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz bestimmt nun die Anwendung des Bundesrechts auch für landesunmittelbare Krankenkassen aus Gründen der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung. Aufgrund des voranschreitenden Fusionsprozesses der Krankenversicherungsträger sind Krankenkassen zunehmend über ein Bundesland hinaus tätig. Dies führt in der Praxis zu Problemen, wenn außerhalb des Sitzlandes vollstreckt werden soll (BR-Drs. 456/11 S. 154). In Einzelvorschriften kann etwas anderes geregelt sein (vgl. die Verweisung in § 16 Abs. 4 AÜG auf § 66).

Vollstreckungsbehörden sind nach § 4 VwVG, soweit keine eigenen Vollstreckungsstellen eingerichtet sind und auch keine besondere Vollstreckungsbehörde von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern für den betreffenden Verwaltungszweig bestimmt ist, die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, also die Hauptzollämter. Auskunftsersuchen der Vollstreckungsbehörden an Finanzbehörden zur Ermittlung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse eines Vollstreckungsschuldners können nicht auf § 21 Abs. 4 gestützt werden (Schreiben des BMF v. 5.5.1989 – Z C 2 – O 3040 – 15/89).

Nach Abs. 2, der § 47 Abs. 6 KOVVfG a. F. entspricht, gilt diese vorgenannte Regelung auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; dabei bestimmt das Land die Vollstreckungsbehörde.

 

Rz. 4

Die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner wird durch eine Vollstreckungsanordnung eingeleitet, ohne dass es eines vollstreckbaren Titels bedarf (vgl. § 3 Abs. 1 VwVG). Verwaltungszwangsverfahren und Vollstreckungsschutz richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung (§ 5 Abs. 1 VwVG).

 

Rz. 5

Die Höhe der Mahngebühr, die ebenso wie die Kosten der Vollstreckung (Gebühren und Auslagen) nur dem Vollstreckungsschuldner zur Last fällt (§ 19 Abs. 1 VwVG i. V. m. § 337 AO), richtet sich nach § 19 Abs. 2 VwVG. Der Träger, der die Vollstreckungsanordnung erlassen hat, erstattet der Finanzverwaltung keine Kosten, auch nicht bei erfolglosen Maßnahmen.

Nach Abs. 1 Satz 2 ist in Angelegenheiten des § 51 SGG für die Anordnung der Ersatzzwangshaft, um eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit zu gewährleisten, das Sozialgericht zuständig. Dazu gehören auch alle sonstigen, öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gesetzlich eröffnet ist. Durchsuchungen zur Vollstreckung von Forderungen bedürfen grundsätzlich einer richterlichen Anordnung (BVerfG, Urteil v. 3.4.1979, 1 BvR 994/76, BVerfGE 51 S. 97).

 

Rz. 6

Durch Abs. 1 Satz 3 ist die früher nur in der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 404 Abs. 4 RVO a. F.) vorgesehene Möglichkeit, eine Vollstreckung durch eigene Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamte durchzuf...

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