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Jansen, SGB X § 3 Amtshilfepflicht

Ute Frielingsdorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und gilt in der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) mit Wirkung zum 1.1.2001.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 3 ist inhaltsgleich mit § 4 VwVfG und Ausfluss von Art. 35 GG, wonach sich alle Behörden (vgl. zum Begriff § 1 Abs. 2 und die dortige Komm.) des Bundes und der Länder gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten. Amtshilfe ist vor allem deshalb unverzichtbar, damit die Ausübung der einheitlichen Staatsgewalt gesichert ist. Sie dient der Überwindung der organisatorischen und rechtlichen Trennung der Behörden im gegliederten Verwaltungssystem und verdeutlicht die Einheit der Verwaltungsfunktion.

Die Vorschrift bildet keine Rechtsgrundlage für Ersuchen um Amtshilfe durch Gerichte, gleich ob richterliche Tätigkeit (Rechtshilfe) oder Justizverwaltungstätigkeit in Rede stehen (OLG Celle, Beschluss v. 7.1.1983, 16 VA 3/82); denn die Gerichte unterstehen in ihrem Verwaltungshandeln nicht den Vorschriften des SGB.

2 Rechtspraxis

2.1 Anwendungsbereich

 

Rz. 3

Die Vorschriften über die Amtshilfe (§§ 3 bis 7), die für die durch das SGB geordneten Bereiche ein einheitliches Amtshilferecht geschaffen haben, gelten für alle Behörden i. S. d. § 1 Abs. 2 SGB X; maßgeblich ist der funktionale Behördenbegriff.

Die Amtshilfe wird zwischen Behörden im Gleichordnungsverhältnis geleistet. Sie betrifft nur die Hilfe im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit, die zwar nicht auf einen Verwaltungsakt beschränkt ist, aber den fiskalischen Bereich einer Behörde nicht erfasst.

Bei der Anwendung von § 3 kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Bundes-, Landes- oder Gemeindebehörde handelt und ob die Behörde zur unmittelbaren oder zur mittelbaren Staatsverwaltung gehört; die Vorschrift erfasst nur die Amtshilfe zwischen deutschen Behörden.

Unberüh...

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