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Jansen, SGB X § 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige / 2.6 Umfang und Folgen des Forderungsübergangs

Dr. Jens Senger
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Rz. 23

Eine Sonderstellung im Rahmen des Forderungsübergangs von Ersatzansprüchen des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger nehmen die Beiträge zur Sozialversicherung ein. Insoweit hat der Gesetzgeber durch § 116 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich den Anspruchsübergang klargestellt. Dabei geht es für den Verletzten nicht so sehr um den bloßen Zahlbetrag als vielmehr um die weit wichtigere Folge, dass nämlich seine spätere sozialversicherungsrechtliche Position nach dem schädigenden Ereignis nicht beeinträchtigt wird, so etwa durch den unfallbedingten Ausfall von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung mit entsprechender Minderung der Rentenhöhe. Für eine Aufrechterhaltung des gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes des Geschädigten und seiner Angehörigen (Hinterbliebenen) hat der Schädiger ebenfalls einzustehen. § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 sichert dem Krankenversicherungsträger auch Ersatz für die Beiträge, die ihm aufgrund der gemäß § 224 SGB V eingetretenen Beitragsfreiheit für die Zeit des Krankengeldbezuges entgangen sind. Die Beitragsfreiheit gemäß § 224 SGB V tritt sowohl bei einer freiwilligen Versicherung wie auch bei der Pflichtversicherung ein. Eine Geltendmachung nach § 119 ist aufgrund der dort normierten treuhänderischen Funktion des Sozialleistungsträgers für den Versicherten ausgeschlossen (BT-Drs. 14/4375 S. 60).

Mit dem Wegfall des Krankengelds endet die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Der geschädigte Arbeitnehmer kann sich entweder nach § 9 SGB V freiwillig weiterversichern oder wird gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig. Die Beiträge dafür, die er selbst zu tragen hat (z. B. § 250 Abs. 3 SGB V), kann er vom Schädiger ersetzt verlangen.

 

Rz. 24

Hinsichtlich des Anspruchsüberga...

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