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Jansen, SGB X § 107 Erfüllung

Heidrun Brettschneider
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 107 ist mit Wirkung zum 1.7.1983 durch das Gesetz zur Einführung des SGB X v. 4.11 1982 (BGBl. I S. 1450) in Kraft getreten und gilt nach der Neubekanntmachung des SGB X aufgrund des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung v. 23.7.2004 (BGBl. I S. 1842) inhaltlich auch i. d. F. des 4. Euro-Einführungsgesetzes (EuroEinfG) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) unverändert.

 

Rz. 2

Abs. 1 der Vorschrift regelt, dass der Anspruch eines Leistungsberechtigten gegen den für ihn letztlich zuständigen Leistungsträger als erfüllt anzusehen ist, soweit er von einem nach §§ 102 bis 105 erstattungsberechtigten Leistungsträger bereits eine Sozialleistung erhalten hat (sog. Erfüllungsfiktion).

Soweit für einen vorleistenden Leistungsträger ein Erstattungsanspruch nach den Vorschriften des SGB X besteht, wird durch § 107 Abs. 1 damit kraft Gesetzes fingiert, dass die Leistungspflicht des letztlich zuständigen Leistungsträgers gegenüber dem Leistungsberechtigten insoweit (also max. in Höhe der Vorleistungen) als erfüllt gilt. Dies hat zur Folge, dass der erstattungspflichtige Leistungsträger dem Leistungsberechtigten (insoweit) nicht mehr zur Leistung verpflichtet ist.

Abs. 2 regelt Fälle, in denen Leistungsberechtigte zeitgleich gegen mehrere Leistungsträger Sozialleistungsansprüche haben (z. B. auf eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung neben einer Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung). Danach bestimmt der erstattungsberechtigte Leistungsträger den erstattungspflichtigen Leistungsträger, für den die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 gelten soll; die Bestimmung ist dem Leistungsberechtigten unverzüglich bekanntzugeben und den übrigen am Erstattungsverfahren beteiligten Leistungsträgern m...

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  (1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.  (2) 1Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der ...

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