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Jansen, SGB VI § 291b Erstattung nicht beitragsgedeckter Leistungen

Dr. Barbara Kniesel
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung v. 19.12.1997 (BGBl. I S. 3121) mit Wirkung zum 1.4.1998 in das SGB VI eingefügt und durch Art. 4 Nr. 12 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) mit Wirkung zum 1.1.1999 neu gefasst. Mit Wirkung zum 1.1.2005 wurde sie durch das Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) an die neue Organisationsstruktur der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift betrifft die Erstattung von Leistungen nach dem Fremdrentenrecht, also nicht beitragsgedeckter – versicherungsfremder – Leistungen durch den Bund an die allgemeinen Rentenversicherungsträger. Entgegen seinem Wortlaut und seiner systematischen Stellung ist § 291b im Gegensatz zu § 291c keine echte Erstattungsregelung. Der Regelungsgehalt des § 291b erschöpft sich vielmehr darin, die Erstattungspflicht des Bundes für die darin genannten Leistungen festzustellen, wobei der Erstattungsbetrag von dem zusätzlichen Bundeszuschuss nach § 213 Abs. 1 umfasst ist (so auch Gürtner, in: Kasseler Kommentar, § 291b Rz. 3).

2 Rechtspraxis

2.1 Leistungen nach dem Fremdrentenrecht

 

Rz. 3

Als Leistungen nach dem Fremdrentenrecht kommen solche nach dem Fremdrentengesetz (FRG) oder nach den früheren Vorschriften des Fremd- und Auslandsrentengesetzes (FAG) in Betracht.

2.2 Erstattung

 

Rz. 4

§ 291b ist von seiner Rechtsfolge her nicht auf die Erstattung der konkret erbrachten Leistungen nach dem Fremdrentenrecht gerichtet. Trotz ihres Wortlauts ("erstattet") und ihrer systematischen Stellung (im Fünften Titel "Erstattungen") handelt es sich bei § 291b nicht um eine "echte" Erstattungsregel...

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