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Jansen, SGB VI § 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaß ... / 2.3 Nachzahlungszeitraum

Heidrun Brettschneider
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Rz. 6

Für die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge nach § 205 Abs. 1 Satz 1 kommt grundsätzlich der im Urteil oder Beschluss des Strafgerichts nach § 8 Abs. 2 StrEG zu benennende Zeitraum der Strafverfolgungsmaßnahme in Betracht, für den Anspruch auf eine Entschädigung durch die Staatskasse besteht. Abweichend von diesem Grundsatz ist eine Nachzahlung von Beiträgen gemäß § 209 Abs. 1 Satz 2 generell nur für Zeiten nach der Vollendung des 16. Lebensjahres eines Versicherten zulässig und dies auch nur dann, wenn er im Zeitpunkt der Antragstellung entweder versicherungspflichtig (§§ 1 bis 4, 229, 229a) oder zur freiwilligen Versicherung berechtigt (§§ 7, 232) gewesen ist (vgl. Komm. zu § 209 Rz. 2 bis 2c).

Für Kalendermonate des Nachzahlungszeitraums, die nur teilweise mit einer Strafverfolgungsmaßnahme belegt sind, können Nachzahlungsbeiträge grundsätzlich für den gesamten Kalendermonat gezahlt werden, und zwar selbst dann, wenn dieser bereits mit Beiträgen (z. B. mit Pflichtbeiträgen von Freigängern oder freiwilligen Beiträgen) belegt ist (Umkehrschluss aus § 205 Abs. 1 Satz 2).

Abweichend von diesem Grundsatz besteht ein Nachzahlungsrecht allerdings nicht für Kalendermonate, in denen vor Beginn oder nach dem Ende einer Strafverfolgungsmaßnahme Pflichtbeiträge (z. B. aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder wegen des Bezuges von Entgeltersatzleistungen) gezahlt worden sind. Nach dem Wortlaut des § 205 Abs. 1 Satz 2 ist eine Erstattung bereits gezahlter Beiträge nämlich nur für Zeiten zulässig, die während einer entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme gezahlt wurden (z. B. Pflichtbeiträge von Freigängern oder freiwillige Beiträge für Zeiten der Inhaftierung). Durch eine vor Beginn oder nach dem Ende einer Strafverfolgungsmaßnahme bestehende Versicherungspflicht...

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