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Jansen, SGB IV § 45 Sozialversicherungswahlen

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) ist mit Wirkung zum 1.7.2020 in Abs. 2 der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Sie hat die bis dahin geltenden Regelungen in § 26 Abs. 1 und Abs. 2 und § 7 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 des Selbstverwaltungsgesetzes (SVwG) im Wesentlichen übernommen. Wie die früheren Vorschriften normiert sie die allgemeinen Regelungen über die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Versicherungsträger. Sie legt fest, welche Wahlrechtsgrundsätze (frei, geheim, öffentlich, Verhältniswahl) entsprechend der demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung finden sollen.

2 Rechtspraxis

2.1 Unterscheidung zwischen allgemeinen Wahlen und Wahlen in besonderen Fällen (Abs. 1)

 

Rz. 2

Nach der Regelung des Abs. 1 ist bei den Sozialversicherungswahlen zwischen allgemeinen Wahlen und Wahlen in besonderen Fällen zu unterscheiden (Satz 1).

Allgemeine Wahlen sind nach Satz 2 die Wahlen, die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfinden, also die unter der Bezeichnung "Sozialversicherungswahlen" in einem 6-jährigen Turnus stattfindenden Wahlen. Dabei werden die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger, die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen (§ 61) gewählt. Der Turnus ergibt sich aus der Amtsdauer der Organmitglieder sowie der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen, die sechs Jahre beträgt (§§ 58 ff.). Einheitlichkeit bedeutet, dass die Wahlvorbereitungen und die Wahlhandlungen bei allen Versicherungsträgern gleich ablaufen.

Als Wahlen in besonderen Fällen bezeichnet das Gesetz

  • Wahlen zu den Organen neu errichteter Versicherungsträger (insbesondere aufgrund von Neubildungen häufig als Folge von Konzentrationsmaßnahmen) sowie
  • ...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 45 Sozialversicherungswahlen
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 45 Sozialversicherungswahlen

  (1) 1Die Wahlen sind entweder allgemeine Wahlen oder Wahlen in besonderen Fällen. 2Allgemeine Wahlen sind die im gesamten Wahlgebiet regelmäßig und einheitlich stattfindenden Wahlen. 3Wahlen in besonderen Fällen sind Wahlen zu den Organen neu errichteter ...

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