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Jansen, SGB IV § 23 Fälligkeit / 2.2 Fälligkeit der Beiträge für Arbeitnehmer

Hendrik Erkelenz
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Rz. 5

Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich gemäß Abs. 1 Satz 1 zunächst nach der Satzung der jeweiligen Krankenkasse.

Aus der Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass sich die Fälligkeit der Beiträge grundsätzlich nicht nach dem Zeitpunkt der eigentlichen Lohnzahlung richtet; maßgebend ist ausschließlich, für welchen Zeitraum das Arbeitsentgelt tatsächlich erzielt wurde. Darunter fällt auch das Arbeitsentgelt, das ohne tatsächliche Beschäftigung erzielt wird (z. B. Entgeltfortzahlung während einer Arbeitsunfähigkeit). Die Regelung geht also davon aus, dass das gesamte in einem Kalendermonat erzielte Arbeitsentgelt in der Weise abzurechnen ist, dass die danach bemessenen Beiträge am Fälligkeitstag bei der zuständigen Einzugsstelle zu entrichten sind.

Somit gilt für die Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden:

  • Die Beiträge sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.
  • Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Nach Abs. 1 Satz 3 und 4 kann der Arbeitgeber abweichend von Satz 2 den Betrag in Höhe der Beiträge des Vormonats zahlen; für einen verbleibenden Restbetrag bleibt es bei der Fälligkeit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats. In den Fällen des Satzes 3 sind Beiträge, die auf eine Einmalzahlung im Vormonat entfallen, nicht zu berücksichtigen.

Der Zahlungszeitpunkt für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge wird dem Grunde nach zeitlich mit der Erbringung der ihm zugrunde liegenden Arbeitsleistung und der Entstehung des Anspruchs verbunden und somit nicht von der – vielfach nachträglich stattfindenden – Abrechnung und e...

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