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Insolvenzverfahren mit Anordnung der Eigenverwaltung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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Leitsatz

Die sog. Doppelrechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt auch bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war eine GmbH. Am 10.5.2012 stellte sie einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Das Amtsgericht bestellte am 16.5.2012 einen vorläufigen Sachwalter und auch einen vorläufigen Gläubigerausschuss. Am 18.5.2012 eröffnete der vorläufige Sachwalter ein Anderkonto, über das nur er verfügungsberechtigt war. Die Gläubiger der Klägerin wurden darüber informiert, dass Zahlungen auf dieses Konto schuldbefreiende Wirkung haben. Mit Beschluss vom 1.8.2012 wurde das Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung eröffnet und der Sachwalter bestellt. Am 24.1.2013 wurde der Insolvenzplan bestätigt und das Insolvenzverfahren am 12.2.2013 aufgehoben. Die Umsatzsteuervoranmeldungen für den August 2012 gab die Klägerin im Oktober 2012 ab. Im Januar 2013 fand eine Umsatzsteuersonderprüfung statt. Hierbei wurde festgestellt, dass die Klägerin Umsätze in Höhe von rund 126.000 EUR nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung vom August berücksichtigt hatte, da sie der Ansicht war, dass es sich um Insolvenzforderungen gehandelt habe. Der Prüfer vertrat demgegenüber die Auffassung, dass bei Leistungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht worden seien und bei denen das Entgelt zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht vereinnahmt worden sei, eine Berichtigung der Umsatzsteuer zu erfolgen habe. Werde dann das Entgelt später vereinnahmt, sei der Umsatzsteuerbetrag im Zeitpunkt der Vereinnahmung erneut zu berichtigen. Diese Steuer begründe dann eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Gegen den geänderten Bescheid über Umsatzsteuer vom August legte die Klägerin Einspruch ein und erhob anschließend Klage.

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