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Hinzuschätzungen mittels Quantilsschätzung

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
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Leitsatz

Hinzuschätzungen mittels Quantilsschätzung sind grundsätzlich zulässig und nicht ernstlich zweifelhaft, weil nach dieser Schätzungsmethode der normale Geschäftsverlauf als repräsentativ angesehen wird.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Prüfung einer Gastwirtschaft, im Rahmen derer der Prüfer zu der Auffassung gelangte, dass die Kassenführung des Steuerpflichtigen in den Streitjahren nicht ordnungsgemäß erfolgt sei und den Unterlagen die Vermutung der sachlichen Richtigkeit gemäß § 158 AO fehle. Weder seien die vom Steuerpflichtigen behaupteten täglichen Bargeldanfangsbestände dokumentiert noch sei nachvollziehbar aufgezeichnet worden, dass der Bargeldbestand am Ende eines jeden Geschäftstages mit den in der Kasse enthaltenen Bargeldbeträgen abgeglichen worden sei. Die Verkaufsvorgänge seien nicht einzeln, sondern lediglich in einer Summe je bedienten Tisch bzw. Kunden aufgezeichnet worden. Fortlaufend nummerierte Kellnerbons oder Tagesabschlüsse, in denen der End- und Anfangsbestand der Kasse, die Entnahmen und Einlagen aufgezeichnet wurden und mit der Tageslosung abgeglichen worden seien, fehlten.

Aufgrund der mit Hilfe der Daten des Betriebs durchgeführten Zeitreihenvergleiche stellte der Prüfer außerdem eine große Schwankungsbreite der Rohgewinnaufschlagsätze sowohl monats-, quartals- als auch jahresbezogen fest. Dies legte nach Ansicht des Prüfers den begründeten Verdacht nahe, dass die Aufzeichnungen neben den formellen Mängeln auch in materieller Hinsicht unrichtige Besteuerungsgrundlagen (Gewinne und Umsätze) auswiesen, weil der Betrieb keinen signifikanten saisonalen Schwankungen unterliege und von einem weitgehend homogenen Geschäftsverlauf über das gesamte Geschäftsjahr hinweg mit gleichbleibendem Verlauf der Aufschlagsätze auszugehen sei. Aufgru...

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