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Hillebrand/Keßler, GenG § 82 Eintragung der Auflösung / 2 Gläubigeraufruf

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Rz. 2

Unabhängig von der gerichtlichen Bekanntmachung, müssen die Liquidatoren nach § 82 Abs. 2 GenG die Auflösung in den Veröffentlichungsorganen der eG bekannt geben (vgl. § 6 Nr. 5 GenG). Gleichzeitig sind die Gläubiger in der Bekanntmachung aufzufordern, sich bei der eG zu melden (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 82 RN 2; Beuthien § 82 RN 2; Müller § 82 RN 16). Eine gesonderte Aufforderung ist nicht erforderlich. Eine Ausschlussfrist für die Meldung der Gläubiger ist nicht zulässig (Beuthien § 82 RN 2; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 82 RN 5; Müller § 82 RN 16a). Erfolgt sie dennoch, so entfaltet sie keine rechtliche Wirkung (Müller § 82 RN 16a).

 

Rz. 3

Der Gläubigeraufruf kann frühestens nach der eingetragenen Auflösung erfolgen. Danach jederzeit, da das Gesetz keine Frist vorsieht innerhalb derer die Bekanntmachung zu erfolgen hat. Es ist allerdings zu beachten, dass erst durch die Bekanntmachung das Sperrjahr (§ 90 Abs. 1 GenG) in Lauf gesetzt wird; eine alsbaldige Vornahme empfiehlt sich daher.

 

Rz. 4

Der Gläubigeraufruf kann vom Registergericht nicht erzwungen werden (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 82 RN 2; Beuthien § 82 RN 2; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 82 RN 5; Müller § 82 RN 18). Wird der Gläubigeraufruf unterlassen, stellt dies eine Verletzung der Verwaltungspflichten des Liquidators dar, sofern eine ordnungsgemäße Abwicklung aufgrund der Unterlassung nicht erfolgen kann. Als Rechtsfolge kommen Schadenersatzansprüche der Mitglieder gegenüber dem Liquidator nach §§ 89, 34 GenG in Betracht (Beuthien § 82 RN 2; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 82 RN 2; Müller § 82 RN 18).

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