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Hillebrand/Keßler, GenG § 39 Vertretungsbefugnis des Auf ... / 2 Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern

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Rz. 2

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft gegenüber Mitgliedern des Vorstands liegt gem. Abs. 1 S. 1 ausschließlich in den Händen des Aufsichtsrats. Im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2006 wurde seitens des Gesetzgebers der Wortlaut der Regelung bewusst ›sprachlich vereinfacht‹ und mit § 112 AktG in Übereinstimmung gebracht (BT-Drucks. 16/1025 zu § 39). Damit ist – entgegen einer früher zum Teil vertretenen Ansicht (Beuthien § 39 RN 4 a; Müller § 39 RN 6) – künftig kein Raum mehr für die Annahme, im Regelungsbereich des § 39 bestünde neben der Zuständigkeit des Aufsichtsrats eine ergänzende (Vertretungs-)Kompetenz der von dem Interessenkonflikt nicht betroffenen Vorstandsmitglieder. Nach dem – nunmehr eindeutigen – Wortlaut der Norm kommt ›es im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nicht darauf (an), ob die Besorgnis (der Befangenheit) in concreto tatsächlich berechtigt ist (…). Es reicht vielmehr aus, dass aufgrund der gebotenen und typisierenden Betrachtung in derartigen Fällen regelmäßig die abstrakte Gefahr einer nicht unbefangenen Vertretung der Gesellschaft vorhanden ist‹ (so bereits zutreffend zur früheren Rechtslage: BGHZ 130. S. 108 ff., 111 f., 112 = NJW 1995, S. 2559 ff.). Die Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 24 Abs. 1) wird somit zugunsten der Zuständigkeit des Aufsichtsrats abschließend und vollständig verdrängt (Bauer § 39 RN 3; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 39 RN 1; zweifelnd: Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 39 RN 14 ff.). Auch die Befreiung eines Vorstandsmitglieds von der Beschränkung des § 181 1. Alt. BGB, d. h. dem ›In-sich-Geschäft‹, kommt folglich nicht in Betracht. Eine dennoch erfolgte Eintragung der Befreiung im Genossenschaftsregister ist von Amts wegen zu löschen (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 15....

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