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Hillebrand/Keßler, GenG § 37 Unvereinbarkeit von Ämtern / 3.1.3 Aufsichtsratsmitglieder als zeitweilige Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern

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Rz. 25

Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von fehlenden oder verhinderten Vorstandsmitgliedern bestellen (§ 37 Abs. 1 S. 2 GenG; § 24 Abs. 6 MusterS). Ein Vorstandsmitglied fehlt, wenn es durch Tod, Abberufung, Amtsniederlegung, vorläufige Amtsenthebung (vgl. § 40) oder durch Ausscheiden aus der Genossenschaft als Organmitglied auf Dauer entfällt. Eine Verhinderung im Sinne von § 37 Abs. 1 S. 2 liegt demgegenüber vor, wenn das Vorstandsmitglied voraussichtlich für einen nicht nur geringfügigen Zeitraum seine Organfunktion nicht oder nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann (Müller § 37 RN 11; Bauer § 37 RN 26; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 37 RN 8). Dabei ist es gleichgültig, ob die Verhinderung auf einer (langfristigen) Erkrankung oder anderen Gründen beruht. Andererseits stellt eine nur vorübergehende Abwesenheit oder Beeinträchtigung der Vorstandstätigkeit, infolge Erkrankung, Urlaubs, einer Dienstreise oder sonstigen Hinderungsgründen, keine ›Verhinderung‹ im Sinne der Bestimmung dar (Bauer § 37 RN 26; Müller § 37 RN 11). Entscheidend ist insoweit, dass sich die Zeitdauer der Abwesenheit im Rahmen des Üblichen und Voraussehbaren bewegt, so dass der Vorstand in der Lage ist, bei Ausgestaltung seiner Binnenorganisation für solche Fälle ausreichende Vorsorge zu treffen, um seine Handlungsfähigkeit nach Innen und Außen zu gewährleisten (Müller a.a.O).

 

Rz. 26

Die Bestellung setzt stets einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus. Sie kommt frühestens zu einem Zeitpunkt in Betracht, in welchem sich die drohende Vakanz bezüglich des Leitungsorgans konkret abzeichnet. Demgegenüber sind ›Vorratsbeschlüsse‹ für unbestimmte Fälle künftiger Verhinderungen unzulässig (Bauer § 37 RN 28; Beu...

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