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Hillebrand/Keßler, GenG § 40 Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern

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1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Die Regelung betrifft die einstweilige Amtsenthebung (Suspendierung) von Mitgliedern des Vorstands durch den Aufsichtsrat im ›Vorfeld‹ des Widerrufs der Bestellung seitens der nach dem Gesetz grundsätzlich zuständigen Generalversammlung (§ 24 Abs. 2 S. 1 – vgl. § 24 RN 39). Im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2006 hat die Vorschrift insofern eine Änderung erfahren, als nunmehr – entgegen der früheren Rechtslage – nicht nur die Bestellung von Vorstandsmitgliedern, sondern auch der Widerruf im Wege einer Satzungsregelung der Zuständigkeit des Aufsichtsrats übertragen werden kann (§ 24 Abs. 2 S. 2). Ist dies der Fall, so ist nach Auffassung des Gesetzgebers für eine ›vorläufige Amtsenthebung‹ kein Raum (BT-Drucks. 16/1025 zu § 40). Eine Suspendierung scheidet folglich aus Rechtsgründen aus (Bauer § 40 RN 1; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 40 RN 1).

 

Rz. 2

Soweit Beuthien (GenG § 40 RN 1) annimmt, auch wenn dem Aufsichtsrat nach der Satzung die Befugnis zukomme, Mitglieder des Vorstands abzuberufen, müsse es diesem bis zur ›reiflichen eigenen Entscheidung über den Widerruf der Bestellung‹ gestattet sein, unaufschiebbare Eilmaßnahmen zu treffen und den Vorstand vorläufig seines Amtes zu entheben, so kann dem nicht gefolgt werden. Das GenG sieht nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers für diesen Fall keine andere Form der Aufhebung des Organverhältnisses vor (siehe auch: MünchKommAktG/Spindler § 84 RN 143). Dies schließt es allerdings nicht aus, dass sich Aufsichtsrat und Vorstandsmitglied einvernehmlich über eine vorübergehende ›Beurlaubung‹ bis zur Klärung des Sachverhalts verständigen. Auch in diesem Falle hat der Aufsichtsrat für die Handlungsfähigkeit des Vorstands Sorge zu tragen (vgl. unten RN 9).

 

Rz. 3

Die Amtsenthebung erfasst dabei ausschließlich die Organstellung...

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