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Herstellungskosten: Wahlrecht gilt vorerst weiter

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Kommentar

Anlässlich der Verkündung der EStÄR 2012 (BStBl 2013 I S. 276) hat das BMF eine Übergangsregelung erlassen, nach der das Wahlrecht zur Einbeziehung der Kosten für die allgemeine Verwaltung und der Aufwendungen für soziale Einrichtungen etc. vorerst weiter gilt[1].

Mit den Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien (EStÄR) 2012 beabsichtigt die Finanzverwaltung den steuerlichen Herstellungskostenbegriff zu erweitern. Dazu sollen auch Kostenbestandteile i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB mit einbezogen werden. Folglich wären fortan angemessene Kosten für die allgemeine Verwaltung, für soziale Einrichtungen im Betrieb, für freiwillige soziale Leistungen sowie für die betriebliche Altersversorgung zwingend in die steuerlichen Herstellungskosten einzubeziehen und damit zu aktivieren (R 6.3 Abs. 1 und 3 EStÄR 2012).

Dies wird in der Praxis zu erheblichen Verwerfungen, praktischen Umsetzungsproblemen und Zuordnungsprobleme führen, besteht doch für derartige Aufwendungen handelsrechtlich ein Ansatzwahlrecht (§ 255 Abs. 3 Satz 3 HGB). Vor allem kleinere Betriebe verfügen über kein geeignetes Kostenrechnungssystem, das eine sachgerechte Zuordnung ermöglichen könnte. Auch würden sich neue teilweise komplexe Abgrenzungsfragen stellen.

Diese Gründe führten auch zu einer Uneinigkeit zwischen der Finanzverwaltung bzw. einigen Bundesländern. Dem Vernehmen nach soll insbesondere der Erfüllungsaufwand für die betroffenen Betriebe als zu hoch angesehen werden. Deshalb hatten die EStÄR 2012 wider Erwarten Ende 2012 den Bundesrat zunächst nicht passiert. Dies obwohl die Finanzverwaltung in Bezug auf die erstmalige Anwendung der neuen Kriterien zweimal nachgebessert hatte; die geplante Ausdehnung des steuerlichen Herstellungskostenumfangs sollte damit faktisch erst ab 2013 umzusetzen sein.

Nun...

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