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Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand bei Umbau einer Wohnung in zwei Arztpraxen

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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Leitsatz

Erhebliche Bauaufwendungen für den Umbau einer Wohnung in zwei Arztpraxen mit denen eine Vergrößerung der Wohn- bzw. Nutzfläche einhergeht, führen sowohl unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung als auch unter dem Aspekt der wesentlichen Verbesserung zu Herstellungskosten im Sinne des § 255 Abs. 2 HGB und nicht zu Erhaltungsaufwand.

Die neuere Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 12.9.2001, IX R 39/97, BStBl 2003 II S. 569) und das von der Finanzverwaltung übernommene (BMF, Schreiben v. 18.7.2003, BStBl 2003 I S. 386) Kriterium der Standardverbesserung findet nur Anwendung, wenn bauliche Veränderungen bei einem Wohnzwecken dienden Gebäude zu untersuchen sind, nicht bei Umbauten hin zu betrieblich genutzten Räumlichkeiten.

 

Sachverhalt

Die zusammenveranlagten Kläger waren Eigentümer eines gemischt genutzten Grundstücks, in dem auch ihre selbstgenutzte Wohnung belegen war. Diese baute sie in den Jahren 1995 und 1996 in zwei eigenständige Arztpraxen um. Die Geschossflächen vergrößerten sich hierbei, weil die Kläger ein bislang in ihrer Wohnung belegenes Schwimmbad abgerissen und auf dessen Fläche eine Geschossdecke neu eingezogen hatten bzw. Balkone und Terrassen der Wohnung zu Nutzflächen umgewandelt hatten. Überdies wurde die komplette Heizungsanlage ausgetauscht, Bodenbeläge teilweise erneuert, bestehende Wände versetzt, Fenster und Jalousien erneuert, umfangreiche Elektro-, Sanitär-, Gipser- und Malerarbeiten durchgeführt. Soweit der Bau im Übrigen nicht mehr umweltgerechte Materialien enthielt, wurden diese im Zuge der Baumaßnahme ebenfalls ausgetauscht. Die Gesamtaufwendungen in den Jahren 1995 und 1996 wurden von den Klägern teilweise als Erhaltungsaufwendungen, teils als Herstellungskosten geltend gemacht.

Das Finanzamt ordnete nach einer Betriebsprüfung die ...

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