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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 4.4.2 C ... / 8.2 Weiterleitung der Berichte an Aufsichtsorgan und Interne Revision

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 116

Die Geschäftsleitung ist für die Einhaltung der allgemeinen Compliance im Sinne einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG zuständig. Daher wird auch die Berichterstattung an das Aufsichtsorgan regelmäßig durch die Geschäftsleitung erfolgen. Unabhängig davon sind die Berichte des Compliance-Beauftragten an das Aufsichtsorgan und die Interne Revision weiterzuleiten. Diese Regelung dient der Stärkung der internen Kontrollstruktur bzw. der Corporate Governance in den Instituten. Die Interne Revision kann mögliche Feststellungen in den Compliance-Berichten im Rahmen ihrer Prüfungshandlungen aufgreifen. Die Anforderung ergänzt das umfassende Informationsrecht der Internen Revision (→ AT 4.4.3 Tz. 4).

 

Rz. 117

Ob es unter Praktikabilitätsgesichtspunkten ggf. besser gewesen wäre, die Informationspflicht an die Interne Revision mit der Ad-hoc-Berichtspflicht (→ AT 4.3.2 Tz. 4) zu verknüpfen, ist unklar. Die Interne Revision erhält derzeit jeden Bericht der Compliance-Funktion und muss diesen natürlich auch auswerten. Im Zusammenhang mit der Ad-hoc-Berichtspflicht wären der Internen Revision nur die unter Risikogesichtspunkten wesentlichen Informationen (unverzüglich) weitergeleitet worden und auch nur in jenen Fällen, in denen nach Einschätzung der Fachbereiche (in diesem Fall der Compliance-Funktion) unter Risikogesichtspunkten relevante Mängel zu erkennen oder bedeutende Schadensfälle aufgetreten wären oder ein konkreter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bestanden hätte (→ AT 4.3.2 Tz. 4, Erläuterung). Es liegt auf der Hand, dass diese Art der Berichterstattung den Aufwand deutlich reduziert hätte. Ohne eine verpflichtende Vorgabe hätte die Interne Revision institutsindividuell immer noch entscheiden können, ob sie die Berichte im Rahmen ihres umfas...

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