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Hagemann/Cloer, AStG § 18 AStG Gesonderte Feststellung v ... / 2.1.1.2.11 Gesonderte Feststellung für Gewerbesteuerzwecke

Katharina Achenbach
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Rz. 427

Nach § 7 S. 7 GewStG ist der Hinzurechnungsbetrag bei einer im Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehaltenen Beteiligung als Teil des Gewerbeertrags, der auf die inländische Betriebsstätte des Unternehmers entfällt, zu behandeln, und unterliegt der Gewerbesteuer.[1] Der Feststellungsbescheid nach § 18 AStG ist folglich in diesen Fällen Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid des Beteiligten (§ 18 Abs. 1 S. 4 AStG i. V. m. § 182 Abs. 1 S. 1 AO).[2]

 

Rz. 428

Die für Zwecke der Gewerbesteuer festzustellenden Beträge sind nicht zwingend deckungsgleich mit denen, die für die Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung des Stpfl. festgestellt werden. [3]

Nach bisherigem Recht war insbesondere bei Beteiligung über eine inländische Personengesellschaft unklar, ob eine getrennte Feststellung für die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer und für die Gewerbesteuer erfolgen muss.

 

Rz. 429

Teile der Lit. sprachen sich zum bisherigen Recht[4] generell für eine getrennte Feststellung aus bzw. hielten eine solche zumindest dann für erforderlich, wenn die Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer von denen für die Einkommen-/Körperschaftsteuer abwichen. Auch die FinVerw vertrat die Auffassung, dass eine solche nur erforderlich ist, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer nicht aus den für ertragsteuerliche Zwecke festgestellten Beträgen ergeben. Es erging im Regelfall somit ein einheitlicher Feststellungsbescheid für die Einkommen-/Körperschaftsteuer und für die Gewerbesteuer.[5]

Für die Rechtslage der §§ 7ff. AStG i. d. F. des ATADUmsG ist nach Auffassung der FinVerw insbesondere bei mittelbarer Beteiligung über Personengesellschaften keine separate Feststellung für Gewerbesteuerzwecke durchzuführen.[6]

Der Auffassung der FinVerw ist zuzustimmen...

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