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Haftungsinanspruchnahme eines GmbH-Geschäftsführers bei unrichtigen Vorsteueranmeldungen

Mathias Winkler
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Leitsatz

Für Ansprüche aus zu berichtigenden Vorsteuern bei einer Zahlungsunfähigkeit der GmbH erst nach dem maßgeblichen Voranmeldungszeitraum haftet der GmbH-Geschäftsführer nicht.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt stellte bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung einer GmbH (Herausgeberin einer Zeitschrift) für Februar bis April 2004 fest, dass deren Verbindlichkeiten nur zu 16 bis 25 % durch liquide Mittel gedeckt waren. Es ging daher davon aus, dass die GmbH zahlungsunfähig war und somit die fälligen Forderungen der Gläubiger uneinbringlich geworden sind. Nach dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, aufgrund des am 19.5.2004 gestellten Insolvenzeröffnungsantrags, war die GmbH zahlungsunfähig und überschuldet. Gegen den Kläger erging ein Haftungsbescheid für Umsatzsteuer in Höhe von 33.304,23 EUR. Das Finanzamt meint, der Kläger habe als Geschäftsführer pflichtwidrig gehandelt, indem er trotz Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit der GmbH die ausgewiesene Vorsteuer nicht gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigt bzw. diese überhaupt geltend gemacht habe. Der Kläger hält entgegen, dass er erst Mitte Mai 2004 erkannt habe, dass es keine weitere Zusammenarbeit mit einem Verlag, dem eine Beteiligungsoption an der GmbH aufgrund eines von ihm gewährten Darlehens von 360.000 EUR eingeräumt war, geben würde und er somit nicht mehr mit den erhofften Mitteln für die Verbindlichkeiten rechnen konnte. Da aufgrund der vorläufigen Insolvenzverwaltung und der Dauerfristverlängerung die Umsatzsteuervoranmeldung erst am 10.7.2004 einzureichen war, falle die Berichtigung der Vorsteuer nicht in den Verantwortungsbereich des Klägers.

 

Entscheidung

Das FG folgte der Auffassung des Klägers und hob den Haftungsbescheid auf. Der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person haftet nach § 69 i. V...

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