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Gewerblichkeit mehrstöckiger Freiberufler-Personengesellschaften

Prof. Dr. Franceska Werth
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Leitsatz

1. Eine Unterpersonengesellschaft erzielt freiberufliche Einkünfte, wenn neben den unmittelbar an ihr beteiligten natürlichen Personen alle mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaften über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringfügigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten.

2. Die freiberufliche Tätigkeit einer Unterpersonengesellschaft wird nicht bereits dadurch begründet, dass jeder Obergesellschafter zumindest in einer anderen Unterpersonengesellschaft des Personengesellschaftsverbunds als Freiberufler leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, Abs. 3 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 4 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer KG. Sie war eine Untergesellschaft im S-Konzern. Die oberste Gesellschaftsebene war an zahlreichen weiteren Personen- und Kapitalgesellschaften des S-Konzerns beteiligt. Gesellschafter der Obergesellschaft waren ausschließlich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte, die aktiv in die Mandatsbearbeitung eingebunden waren. Sie wurden auch in denjenigen Untergesellschaften leitend und eigenverantwortlich tätig, an denen sie als Komplementär beteiligt oder bei denen sie als Geschäftsführer eingesetzt waren. Bei der Klägerin war dies im Streitjahr nicht der Fall.

Im S-Konzern bestanden überregionale Arbeitsgruppen mit unterschiedlichen Branchenschwerpunkten, in denen u.a. spezielle Fälle, Fachfragen und Arbeitshilfen erarbeitet und diskutiert wurden. Hierbei wirkten einzelne Obergesellschafter als Spezialisten bei der Bearbeitung von Mandaten in den Untergesellschaften mit. Bei der Klägerin als Untergesellschaft waren die Gesellscha...

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