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Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

Ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes, insbesondere des IPSC-Schießens be­steht, erfüllt (entgegen Ziffer 6 AEAO zu § 52AO) die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellung der Gemeinnützigkeit.

 

Normenkette

§ 52 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 20 und 21, § 60a AO, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG, § 96 Abs. 1, § 118 Abs. 2 FGO, , § 15, § 15a Abs. 1 WaffG

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Verein, fördert nach seiner Satzung das IPSC-Schießen entsprechend den Regeln der International Practical Shooting Confederation. Das von den Mitgliedern des Klägers ausgeübte IPSC-Schießen ist eine Schießsportdisziplin, die zu einer Disziplingruppe des Bundes Deutscher Sportschützen 1975 e.V. (BDS) gehört. Der Kläger ist Mitglied im Landesverband Niedersachsen/Bremen des BDS, dieser ist seinerseits Mitglied des ­als gemeinnützig anerkannten Bundesverbands BDS. Der BDS ist seit 2004 nach § 15 WaffG als Schießsportverband anerkannt. Die Sportordnung des BDS wurde nach § 15a WaffG genehmigt, wobei das IPSC-Schießen Bestandteil der genehmigten Sportordnung ist.

In Abgrenzung zum statischen Schießsport, bei dem der Schütze an einem festen Platz steht, wird das IPSC-Schießen dynamisch ausgeübt, indem der jeweilige Schütze in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen absolviert. Geschossen wird auf abstrakte Zielscheiben, auf einfarbige achteckige Pappscheiben mit verschiedenen Trefferzonen oder auf runde/längliche Metallplatten. Die Ausübung des IPSC-Schießens erfolgt nach einem umfassenden Regelwerk des BDS.

Mit Schreiben vom 13.7.2015 beantragte der Kläger die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Gemeinnützigkeit nach § 60a Abs. 1 AO. Das FA lehnte den Antrag ab, weil es sich beim IPSC-Schießen um keine die Allgemeinheit fördernde Sportar...

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