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Gegenstandswert einer Gebühr für Erteilung verbindlicher Auskunft

Michael Wendt
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Leitsatz

1. Der Gegenstandswert einer erteilten Auskunft richtet sich nach dem gestellten Antrag und den sich daraus ergebenden steuerlichen Auswirkungen. Dafür ist auf die Differenz zwischen dem Steuerbetrag, der aufgrund der von dem Antragsteller vorgetragenen Rechtsauffassung entstehen würde, und dem Steuerbetrag abzustellen, der sich bei einer von der Finanzbehörde vertretenen entgegengesetzten Rechtsauffassung ergeben würde.

2. Steuerliche Auswirkungen, die sich mittelbar ergeben können, die jedoch nicht selbst zum Gegenstand des Antrags auf verbindliche Auskunft gemacht worden sind, werden bei der Bemessung der Auskunftsgebühr nicht berücksichtigt.

3. Der Gegenstandswert wird nach den Grundsätzen der gerichtlichen Streitwertermittlung für ein Hauptsacheverfahren berechnet.

 

Normenkette

§ 89 Abs. 2, 3 und 4, §§ 129ff., §§ 172ff., § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 52 Abs. 1 und 3 GKG

 

Sachverhalt

Die klagende KG hatte bei dem FA eine verbindliche Auskunft zu vier Fragen beantragt, wobei die erste Frage dahin ging, ob eine Anwachsung des Vermögens einer Tochter-KG auf die Klägerin zum Buchwert möglich sei. Den Gegenstandswert der Auskunft gab die Klägerin mit einem Betrag an, der u.a. aus der Aufdeckung der stillen Reserven abzüglich der späteren AfA auf die dadurch erhöhten Buchwerte sowie unter Berücksichtigung einer GewSt-Rückstellung errechnet worden war.

Das FA erteilte die Auskunft und setzte eine Gebühr auf der Grundlage eines Gegenstandswerts ohne Abzug der genannten Beträge fest. Im Einspruchsverfahren berücksichtigte es allerdings die GewSt-Rückstellung. Dem weiteren Antrag der Klägerin, die Auskunftsgebühr nur auf der Basis von 10 % der fiktiven steuerlichen Auswirkungen festzusetzen, folgte das FA nicht.

Im Klageverfahren gegen die Festsetzu...

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