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Frotscher/Geurts, EStG Anhang 1 zu § 15: GmbH & Co. KG s ... / 3.8.2 Einheitsgesellschaft

Dr. Tobias Hagemann
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Rz. 50

Bei dieser Sonderform der GmbH & Co. werden die Anteile an der Komplementär-GmbH nicht von den Kommanditisten, sondern von der KG selbst gehalten.[1] Der Vorteil liegt darin, dass die Beteiligungsidentität bei Komplementär-GmbH und KG immer gewährleistet ist. Es bedarf also keiner besonderen und komplizierten Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen für den Fall von Anteilsübertragungen, weil ein Ausscheiden aus der KG zugleich auch eine Beendigung der – indirekten – GmbH-Beteiligung mit sich bringt.

 

Rz. 51

Die Einheitsgesellschaft ist damit die konsequent zu Ende geführte Form der GmbH & Co., die eine beschränkte Haftung aller Gesellschafter gewährleistet. Sie wird aus diesem Grunde in der Literatur auch als "Kein-Mann-Gesellschaft" bezeichnet.[2]

 

Rz. 51a

Die Einheitsgesellschaft gilt handels- und steuerrechtlich als zulässig, auch wenn sie haftungsrechtliche Probleme aufwerfen kann. § 172 Abs. 5 S. 1 HGB unterbindet eine mögliche Gläubigerbenachteiligung, indem er festlegt, dass eine Einlage des Kommanditisten als nicht geleistet gilt, soweit sie in Anteilen an der Komplementär-GmbH besteht.

 

Rz. 51b

Andererseits ergaben sich aus der außergewöhnlichen Rechtskonstruktion auch Probleme. Insbesondere im Hinblick auf die Willensbildung in der Einheitsgesellschaft bestanden – selbst bei gesellschaftsvertraglichen Sonderregelungen – Unsicherheiten.[3] Im Rahmen des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) v. 10.8.2021[4] wurde dieser Problematik durch § 170 Abs. 2 HGB Abhilfe geschaffen.

 

Rz. 51c

Der gewerblichen Prägung einer "Einheits GmbH & Co. KG "steht nicht entgegen, dass der im Grundsatz allein geschäftsführungsbefugten Komplementärin im Gesellschaftsvertrag der KG die Geschäftsführungsbefugnis betreffend die Ausübung der Gesellschafterrechte aus o...

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