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Frotscher/Geurts, EStG § 99 Ermächtigung

Hannes Diehl
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1 Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 1

Durch § 99 Abs. 1 EStG wird das BMF ermächtigt, verschiedene Vordrucke für das im XI. Abschn. EStG geregelte Verfahren sowie den Inhalt und den Aufbau der für die Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen.[1] § 99 Abs. 2 EStG enthält die Ermächtigung des BMF im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Einzelheiten des im XI. Abschn. EStG normierten Verfahrens im Wege einer Rechtsverordnung zu regeln.[2]

[1] BMF v. 14.12.2015, IV C 3 – S 2499/07/10001:009.
[2] Art. 197 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 19.11.2020, BGBI I 2020, 1328.

2 Zweck der Vorschrift

 

Rz. 2

Im XI. Abschn. EStG wird verschiedentlich auf "amtliche Vordrucke" und "amtlich vorgeschriebene Datensätze" Bezug genommen. Diese auf den ersten Blick sehr formalistische Einfassung des Verfahrens wird durch das Ziel gerechtfertigt, für ein elektronisches Massenverfahren sicherzustellen, dass die Angaben eindeutig, vollständig und damit maschinell zu verarbeiten sind. Die Vordrucke sind – mit Ausnahme des Vordrucks nach § 90 Abs. 3 EStG – jeweils im Verhältnis zwischen Zulageberechtigtem und Anbieter (§ 80 EStG) zu verwenden, sodass aufgrund der Vielzahl von Anbietern eine Vereinheitlichung der zu erfassenden Daten erforderlich ist.

3 Ermächtigung nach § 99 Abs. 1 EStG zur Bestimmung von Vordrucken nach §§ 89, 90 Abs. 3, 92, 94 Abs. 1 S. 4 EStG

 

Rz. 3

Das BMF hat von der Ermächtigung, die Vordrucke[1] für die Anträge nach § 89 EStG, für die Anmeldung nach § 90 Abs. 3 EStG und für die in den §§ 92 und 94 Abs. 1 S. 4 EStG vorgesehenen Bescheinigungen, zu bestimmen, Gebrauch gemacht.[2] Die jeweils aktuellen Vordrucke sind im Internet auf den Seiten des BZSt veröffentlicht.[3] Diese Vordrucke kann das BMF bestimmen, ohne dass es des Einvernehmens mit den Ländern bedarf, wie sich aus dem Umkehrschluss zur Regelung bzgl. § 2...

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      (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für die Anträge nach § 89, für die Anmeldung nach § 90 Absatz 3 und für die in den §§ 92 und 94 Absatz 1 Satz 4 vorgesehenen Bescheinigungen und im Einvernehmen mit den obersten ...

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