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Frotscher/Geurts, EStG § 97 Übertragbarkeit / 2.2.2 Altersvorsorgebeiträge

Thomas Dammers
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Rz. 10

Wann Leistungen geförderte Altersvorsorgebeiträge darstellen, ist umstritten.

 

Rz. 11

Nach Auffassung des BGH ist maßgeblicher Aspekt für den Pfändungsschutz nicht die Förderfähigkeit, sondern die tatsächlich gewährte Förderung. Das Kapital aus einem Altersvorsorgevertrag soll demnach erst dann unpfändbar sein, soweit der Altersvorsorgevertrag im maßgeblichen Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, ein Antrag auf eine Zulage (§ 89 EStG) für die entsprechenden Beitragsjahre (§ 88 EStG) bereits gestellt war und die Voraussetzungen für eine Zulage (§§ 83ff. EStG) vorlagen.[1]

 

Rz. 12

Die Gegenansicht will das Eingreifen des Pfändungsschutzes hingegen vom Bestehen einer Förderberechtigung dem Grunde nach sowie einer Beitragsleistung innerhalb der Höchstbeträge abhängig machen.[2]

 

Rz. 13

Auch wenn der Wortlaut des § 97 S. 1 EStG das Abstellen auf die tatsächlich gewährte Förderung nahelegt, begegnet dieser Ansatz erheblichen Einwänden. So hat der Gesetzgeber neben dem geförderten Altersvorsorgevermögen ausdrücklich auch die "geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge" sowie den "Anspruch auf Zulage" in den Schutzbereich des § 97 EStG aufgenommen. Dieser Aufzählung hätte es jedoch nicht bedurft, wenn allein die tatsächlich gewährte Förderung für den Pfändungsschutz maßgeblich sein soll. Der Gesetzgeber hätte sich in diesem Fall auf den Begriff "gefördertes Altersvorsorgevermögen" beschränken können. Soweit Altersvorsorgevermögen auf tatsächlich geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruht, liegt stets gefördertes Altersvorsorgevermögen vor (Rz. 9).

 

Rz. 14

Gegen die Annahme einer tatsächlich erfolgten Förderung als Voraussetzung des Pfändungsschutzes spricht auch der Wortlaut des § 82 Abs. 1 S. 1 EStG. "Geförderte Altersvorsorgebeiträge" sind Beiträge und Tilgungsleistungen, ...

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