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Frotscher/Geurts, EStG § 81a Zuständige Stelle

Hannes Diehl
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1 Regelungszweck

 

Rz. 1

Bei § 81a EStG handelt es sich um eine Legaldefinition des Begriffs "zuständige Stelle", der auch in §§ 10a, 90, 91 und 99 EStG sowie in §§ 5, 7 und 9 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV)[1] verwendet wird.[2] Danach bestimmt sich die jeweils zuständige Stelle spiegelbildlich zu der Zugehörigkeit des Zulageberechtigten zu einer der in § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 EStG genannten Personengruppe. Gemeinsam haben § 81a Nr. 1-5 EStG, dass jeweils auf die anordnende und nicht auf die auszahlende Stelle abgestellt wird, weil primär die anordnende Stelle über alle für die Auszahlung von Altersvorsorgezulage relevanten Daten verfügt.[3]

Die inhaltlich weitgehend kongruente Vorgängerregelung von § 81a EStG war an mehreren Stellen des EStG verortet, sodass die Einführung von § 81a EStG zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen erfolgte.[4]

[1] Neugefasst durch Bek. v. 28.2.2005, BGBl I 2005, 487, zuletzt geändert durch Art. 12 des G. v. 11.2.2021, BGBl I 2021, 154.
[2] Keine "zuständige Stelle" i. S. d. § 81a EStG sind die in § 14a EStG und die in § 64 EStG genannten "zuständigen Stellen", da in diesen Vorschriften kein direkter Bezug zum Sonderausgabenabzug bzw. der Altersvorsorgezulage besteht.
[3] BT-Drs. 15/2150, 46.
[4] Myßen, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 81a EStG A 15.

2 Aufgaben der zuständigen Stellen

 

Rz. 2

Die zuständigen Stellen teilen der Zentralen Stelle (§ 81 EStG) gem. § 10a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 a. E. EStG die für die Gewährung von Altersvorsorgezulage anspruchsrelevanten Informationen mit. Sie bilden damit das Pendant zu den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, die die entsprechenden Daten für die Gruppe der in der inländischen Rentenversicherung Pflichtversicherten an die Zentrale Stelle übermitteln (§ 90 EStG Rz. 3).

2.1 Voraussetzung Einwilligungserklärung

 

Rz. 3

Voraussetzung für die Übermittlung von Daten an die z...

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