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Frotscher/Geurts, EStG § 7g Investitionsabzugsbeträge un ... / 3.2.2 Auswirkung des Abzugsbetrags auf die AfA und geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2, 2a EStG (Abs. 2 S. 3 Halbs. 2)

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Rz. 63

Die im Jahr der Investition vorzunehmende Herabsetzung der Investitionskosten um bis zu 40 % bzw. 50 % verringert die AfA-Bemessungsgrundlage. Die Herabsetzung ist auch bei sog. geringwertigen Wirtschaftsgütern i. S. v. § 6 Abs. 2 EStG und bei der Bildung eines jahresbezogenen Sammelpostens nach § 6 Abs. 2a EStG[1] entsprechend zu berücksichtigen. Sinken durch den gewinnmindernden Abzug die maßgeblichen Anschaffungskosten unter 800 EUR, ist ein Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG zulässig. Hierdurch können bei entsprechender Gestaltung erhebliche Steuerstundungseffekte erzielt werden.[2]

 
Praxis-Beispiel

Auswirkungen des Investitionsabzugsbetrags auf Wertgrenze beim GWG

G erwirbt in 04 einen Bürostuhl für 1.000 EUR (netto).

Lösung:

Die Anschaffungskosten für den Bürostuhl können entweder in den jahresbezogenen Sammelposten für 04 eingestellt werden, da sie 250 EUR übersteigen, oder sie werden über die AfA abgeschrieben (R 6.13 EStR 2012). Allerdings kann dies über einen in den Vorjahren 01-03 gebildeten Investitionsabzugsbetrag vermieden werden. In 04 sind die Anschaffungskosten des Bürostuhls dann um mindestens 200 EUR zu mindern, damit eine Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG möglich ist. Bei Inanspruchnahme der höchstzulässigen Kürzung (40 %) betragen die gekürzten Anschaffungskosten: 1000 ./. 400 = 600 EUR. Der Gewinn von G erhöht sich dann in 04 um 400 EUR durch Auflösung des Investitionsabzugsbetrags und reduziert sich um 400 EUR durch Kürzung der Anschaffungskosten. Außerdem ist ein Sofortabzug hinsichtlich der verbleibenden AK i. H. v. 600 EUR als geringwertiges Wirtschaftsgut (§ 6 Abs. 2 EStG) möglich. Dieser mindert den Gewinn für 04 um 600 EUR.

 
Wichtig

Geplantes Steuerfortentwicklungsgesetz sieht Änderungen bei der Poolabschreibung...

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