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Frotscher/Geurts, EStG § 7 Absetzung für Abnutzung oder ... / 16.1 Allgemeines

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 370

§ 7 Abs. 4, 5, 5a und 5b EStG regeln die AfA für Gebäude, Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Durch § 7 Abs. 4 EStG werden bei der linearen AfA und durch § 7 Abs. 5 und 5a EStG bei der degressiven AfA die Abschreibungs- bzw. Staffelsätze verbindlich festgeschrieben. Sie können grundsätzlich weder über- noch unterschritten werden. Folglich sind AfA-Zeiträume möglich, die weder der tatsächlichen noch der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Gebäude bzw. der den Gebäuden nach § 7 Abs. 5b EStG gleichgestellten Objekte entsprechen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei der AfA nach § 7 Abs. 4 EStG eine AfA gemäß der tatsächlichen Nutzungsdauer möglich (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG).

 

Rz. 370a

Gebäude und nach § 7 Abs. 5b EStG den Gebäuden gleichgestellte Objekte können nicht nach § 7 Abs. 1 und 2 EStG abgeschrieben werden. Die Regelungen nach § 7 Abs. 4, 5 und 5a EStG sind insoweit vorrangig. Nach derzeitigem Recht besteht eine Wahlmöglichkeit nur für neu errichtete Wohngebäude. Diese können entweder nach § 7 Abs. 4 S. 1 Buchst. a oder nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben werden.

 

Rz. 371

§ 7 Abs. 4 EStG gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Gebäude. Demgegenüber findet die AfA nach § 7 Abs. 5 und 5a EStG Anwendung nur auf Gebäude, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das EWR-Abkommen anzuwenden ist. Entsprechendes gilt für die den Gebäuden gleichgestellten Objekte (§ 7 Abs. 5b EStG).

 

Rz. 372

Die Grundvoraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung von AfA nach § 7 Abs. 1 S. 1 EStG, insbesondere die Abnutzbarkeit und der Einsatz der Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften, müssen auch bei der AfA auf Gebäude und den den G...

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