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Frotscher/Geurts, EStG § 6 Bewertung / 20.2 Bewertung

Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe, Prof. Dr. Axel Mutscher
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20.2.1 Bewertung von eingelegten Wirtschaftsgütern mit dem Teilwert

 

Rz. 417

Einlagen von Wirtschaftsgütern sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG grundsätzlich mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Zuführung zu bewerten. Dabei unterscheidet sich der Teilwert i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht von dem allgemeinen Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.[1] Durch den Ansatz des Teilwerts soll erreicht werden, dass steuerfrei gebildetes oder bereits versteuertes Vermögen nicht nach seiner Einlage in den Betrieb den steuerpflichtigen Gewinn erhöht. M. a. W.: Wertsteigerungen des Privatvermögens sollen nicht das Betriebsvermögen erhöhen.[2]

 

Rz. 418

Dieser Grundsatz gilt nicht nur bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG, sondern auch bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.[3] Er gilt gleichermaßen auch für die Umwidmung von Wirtschaftsgütern, die ein Stpfl. für private Zwecke gebraucht hatte, um nunmehr damit Einkünfte zu erzielen, z. B. solche aus nicht selbstständiger Arbeit. Er schafft sich beispielsweise ein häusliches Arbeitszimmer an und stellt dort bisher zu Wohnzwecken verwendete Möbel hinein. Es handelt sich dabei um einen einlageähnlichen Vorgang. Der Stpfl. kann als AfA nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur den Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt.[4] Die Begrenzung der Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG erfasst nicht auch Aufwendungen für Arbeitsmittel nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG.[5]

 

Rz. 419

Der Grundsatz der Bewertung mit dem Teilwert gilt für die Einlage aller Arten von Wirtschaftsgütern, auch von immateriellen Wirtschaftsgütern, z. B. einem Firmenwert oder von Nutzungsrechten, nicht aber für bloße Nutzungen, die nicht einlagefähig sind.[6] D...

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