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Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 6.5.4.2 Verpflichtungen auf Gewinnverzicht und aus künftigen Gewinnen zu tilgende Verbindlichkeiten

Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 485

Die wirtschaftliche Belastung kann bei einer Verbindlichkeit fehlen, wenn der Verpflichtete auf einen in der Zukunft möglicherweise anfallenden (Teil seines) Reingewinn(s) verzichtet. Eine solche Verbindlichkeit kann einer aufschiebend bedingten Verbindlichkeit nahe kommen, wenn der tatsächliche Anfall eines Reingewinns in der Zukunft als aufschiebende Bedingung anzusehen ist (z. B. Besserungsscheine im Rahmen einer Sanierung). Verpflichtet sich ein Stpfl. aber, eine bestimmte Gewinnchance, z. B. aus einem Immobiliengeschäft, dem Berechtigten dadurch zu überlassen, dass er den Ankauf des fraglichen Grundstücks unterlässt, so liegt darin zwar eine unbedingte Verbindlichkeit. Sie belastet aber sein derzeitiges Vermögen nicht, weil sie nur darin besteht, einen in der Zukunft vielleicht möglichen Gewinn nicht zu erzielen. Aus dem gleichen Grund ist auch eine Verpflichtung aus einem Ergebnisabführungsvertrag (Gewinnabführungsvertrag) i. S. v. §§ 291ff. AktG erst zu passivieren, wenn der abzuführende Gewinn entstanden ist.

 

Rz. 486

Gewinnabhängige Verbindlichkeiten sind Schulden, deren (Rück-)Zahlung von der Bedingung abhängig ist, dass in dem Unternehmen künftig ein bestimmter Ertrag (Einnahme oder Gewinn) entsteht. Sie belasten das gegenwärtige Vermögen des Schuldners noch nicht.[1] Sie sind aufschiebend bedingt, wenn die Rückzahlungsverpflichtung nur bei Eintritt der Bedingung entsteht, und deshalb handels- wie steuerrechtlich nicht zu bilanzieren.[2]

Diese Rspr. ist durch Gesetz v. 22.12.1999[3] in § 5 Abs. 2a EStG übernommen worden. Danach dürfen Verbindlichkeiten, trotz rechtlichen Bestehens, nicht passiviert werden, soweit sie nur zu erfüllen sind, wenn künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen. Diese Verbindlichkeiten sind wirtschaftlich nicht durch die abgelaufene P...

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