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Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 6.3.1 Allgemeines

Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 283

Das Steuerrecht gestattet in bestimmten Fällen die Bildung gewinn- und damit steuermindernder Rücklagen, die erst bei ihrer Auflösung versteuert werden müssen. Die Bildung dieser steuerfreien Rücklagen bedeutet keine endgültige Steuerersparnis, sondern nur einen zeitlichen Steueraufschub. Der Betrag der Rücklage ist zu versteuern, wenn sie aufgelöst wird und sich damit der steuerliche Gewinn erhöht. Der in diese Positionen eingestellte Betrag hat daher nicht in voller Höhe Rücklagen- und damit Eigenkapitalcharakter; berücksichtigt werden muss, dass der Betrag der Rücklage noch mit der zukünftig bei der Auflösung entstehenden Steuer belastet ist. Handelsrechtlich handelt es sich also um einen gemischten Posten. Er enthält einen Rücklageanteil als echtes Eigenkapital, aber in der Form der latenten Steuerbelastung auch einen Rückstellungsanteil. Konsequent werden diese Positionen daher in §§ 247 Abs. 3, 273 HGB a. F. als "Sonderposten mit Rücklageanteil" bezeichnet.

Der Sonderposten bildet in voller Höhe weder einen Schuldposten noch eine sonstige Last; durch den Sonderposten wird das Unternehmensvermögen nicht gemindert. Der Sonderposten ist daher bei der Ermittlung einer Überschuldung des Stpfl. nicht vermögensmindernd einzubeziehen.[1]

 

Rz. 284

Steuerrechtlich war die Bildung der Sonderposten mit Rücklageanteil seit der Neuregelung der "umgekehrten Maßgeblichkeit" davon abhängig, dass der Passivposten auch in der Handelsbilanz gebildet wurde (vgl. sowie zur Rechtsentwicklung Rz. 28, 31ff.). Lediglich für die Rücklage bei der Stilllegung von Steinkohlenbergwerken (Rz. 321) bestand diese Bindung nicht.

Um die Inanspruchnahme der in der Bildung solcher gewinnmindernden Rücklagen liegenden Steuervergünstigungen nicht dadurch zu verhindern, dass der Ausweis dieser Rückla...

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