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Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 5.2.2.2 Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 173

Konzessionen sind öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Ausübung einer Tätigkeit, die dem Staat vorbehalten ist (echte Konzessionen, insbesondere im Monopolbereich) oder für die der Staat meist zu Überwachungszwecken ein Verleihungsrecht besitzt (Güterfernverkehr, Omnibuslinien, Versorgungsunternehmen). Darüber hinaus werden als "Konzessionen" auch einfache gewerberechtliche Gestattungen bezeichnet (Schankkonzession). Gewerbliche Schutzrechte sind Patente und andere rechtlich geschützte Urheberrechte. Auch das Recht an einem eingetragenen Warenzeichen gehört ebenso hierher wie Marken- und Firmenrechte, Gebrauchsmuster und Verlagsrechte. "Ähnliche Rechte" sind solche, die zwar keinen auf einer gesetzlichen Regelung bestehenden absoluten Schutz gewähren, aber einem gewerblichen Schutzrecht inhaltlich vergleichbar sind. Es genügt eine faktische Ausschließlichkeitsstellung des Rechtsinhabers, die auf einem schuldrechtlichen Vertrag beruhen kann. Als ähnliche Rechte kommen Syndikatsrechte, Poolquoten, Brenn- und Braurechte in Betracht. Ebenfalls zu den "ähnlichen Rechten" gehören Domain-Namen.[1] Rechtlich nicht geschützte Erfindungen oder nicht schützbare technische Erfahrungen, Verfahrenstechniken oder anderes Spezialwissen, sog. "Know-how", sind als ähnliche Werte zu erfassen. Eine Lizenz ist die vertraglich eingeräumte Befugnis, die o. g. geschützten Rechte, aber auch die ungeschützten Kenntnisse zu nutzen.

 

Rz. 174

Bei Güterfernverkehrs-Konzessionen sind aufgrund der Rspr.[2], durch die der "Handel" mit diesen Konzessionen (Verzicht auf die Konzession unter der Bedingung der Neuerteilung an einen bestimmten Dritten) für verfassungswidrig erklärt wurde, Zweifel an deren Wirtschaftsgut-Eigenschaft aufgekommen.[3] Laut BFH[4] ist jedoch die Übertragung jedenfalls im Z...

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