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Frotscher/Geurts, EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei ... / 2.3.3 Buchführungssysteme

Dr. Dino Höppner, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 22

Eine Buchführung ist nur ordnungsgemäß, wenn die nach den Grundsätzen des Handelsrechts erforderlichen Bücher geführt werden. Ein bestimmtes System ist dabei nicht vorgeschrieben. Wenn in der Praxis auch das System der doppelten Buchführung vorherrscht, ist grundsätzlich auch eine einfache Buchführung (bei der lediglich Bestandskonten, keine Erfolgskonten, geführt werden und die Gegenbuchungen demgemäß unterbleiben) ordnungsgemäß. Eine generelle Pflicht zur Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung ergibt sich aus dem EStG nicht.[1] Erforderlich ist lediglich, dass das gewählte Buchführungssystem die Erfassung aller Geschäftsvorfälle und des Vermögens gewährleistet und ein sachverständiger Dritter sich in der Buchführung ohne große Schwierigkeiten und in angemessener Zeit zuverlässig zurechtfinden kann (§ 238 Abs. 1 HGB).

Da bei einer kameralistischen Buchführung das Vermögen nicht ausgewiesen wird, ist sie keine ordnungsmäßige Buchführung.

 

Rz. 23

Die doppelte Buchführung erfordert i. d. R.:

  • Grundbuch (Journal), in dem die Geschäftsvorfälle zeitnah (nicht unbedingt täglich) und nach der Zeitfolge zu erfassen sind.
  • Sachbücher (Sachkonten), die den Buchungsstoff, gegliedert nach sachlichen Gesichtspunkten, aufnehmen.
  • Kontokorrent (Geschäftsfreundebuch, Personenkonten), in dem die unbaren Geschäftsvorfälle, untergliedert nach Gläubigern und Schuldnern, aufgezeichnet werden. Der Zweck der Personenkonten besteht darin, den Kaufmann über den Stand seiner Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Person von Schuldner und Gläubiger zu informieren (§ 242 Abs. 1 HGB). Das Kontokorrent ist daher nicht erforderlich, wenn kein laufender unbarer Geschäftsverkehr besteht. Kreditgeschäfte (Waren- und Kostenrechnungen) brauchen nicht im Kontokorrent verzeichnet zu werden, wenn s...

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