Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Frotscher/Geurts, EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützung ... / 3.4.3.1 Regelzuführung

Dr. Matthias Dernberger
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 73

Bezugsgröße für die zulässige Regelzuführung sind die jährlichen Versorgungsleistungen, die der jeweilige Leistungsanwärter bzw. seine Hinterbliebenen nach den Verhältnissen des Bilanzstichtags "im letzten Zeitpunkt der Anwartschaft", d. h. im Zeitpunkt des voraussichtlichen Beginns der Leistungen, spätestens bei Erreichen der Regelaltersgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, erhalten kann. Entscheidend ist, welche Leistungen ihm am maßgeblichen Bilanzstichtag (Rz. 40, 70) in der erforderlichen Schriftform in Aussicht gestellt sind. Überbrückungs- oder Übergangsgelder (z. B. höhere Zuwendungen im sog. Gnadenquartal; Rz. 49) bleiben unberücksichtigt.

 

Rz. 74

Von dieser Bemessungsgrundlage des Leistungsanwärters kann der Kasse ein bestimmter Prozentsatz zugewendet werden, je nachdem welche Leistungen dem einzelnen Leistungsanwärter gewährt werden sollen:

 
  • (nur) Invaliditätsversorgung und/oder (nur) Hinterbliebenenversorgung
jeweils 6 %
  • Altersversorgung mit oder ohne Einschluss von Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenversorgung
25 %

Der Gesetzeswortlaut lässt den Eindruck entstehen, dass es auf das von der Kasse abgedeckte Leistungsspektrum ankommt. Wesentlich ist indes wegen des Segmentierungsgrundsatzes, welche Art von Leistung dem einzelnen Leistungsanwärter in Aussicht gestellt ist. Danach bemisst sich nicht nur die in seinem Fall geltende Jahresversorgungsleistung, sondern auch der anzuwendende Prozentsatz nach § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa bzw. bb EStG.

 

Rz. 75

Die Berücksichtigung der Invaliditäts- bzw. Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen der Altersversorgung gewährt wird, ist nicht vorgesehen und kann wegen der in § 4d Abs. 1 S. 3 EStG vorgesehenen Einheitsbetrachtung auch nicht durch Auslagerung auf eine getrennte Unterstützungskass...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
      547
    • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
      366
    • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
      320
    • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
      264
    • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
      253
    • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
      236
    • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
      185
    • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
      169
    • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
      148
    • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
      140
    • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
      135
    • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
      128
    • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
      123
    • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
      123
    • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
      118
    • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
      116
    • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
      115
    • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
      110
    • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
      107
    • Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
      107
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Jahresabschluss-Analyxe: Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bilanzen lesen, verstehen und gestalten
    Bild: Haufe Shop

    Anhand eines Fallbeispiels, dem die Werte eines realen Unternehmens zugrunden liegen, wird Schritt für Schritt eine Jahresabschluss-Analyse durchgeführt. Zahlreiche zusätzliche Beispiele veranschaulichen auch komplexe Zusammenhänge.


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren