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Frotscher/Geurts, EStG § 3c Anteilige Abzüge / 2.1.3 Anwendungsbereich

Dr. Matthias Geurts
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Rz. 38

Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG gilt für alle einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen (auch als Gesellschafter einer Personengesellschaft) mit Anteilen an Körperschaften, die im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen gehalten werden, es sei denn die ESt ist bereits durch die KapESt abgegolten. Seit Einführung der Abgeltungsteuer[1] ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf im Betriebsvermögen gehaltene Anteile und – bei im Privatvermögen gehaltenen Anteilen – auf Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 17 EStG beschränkt.[2] Außerdem gilt das Teileinkünfteverfahren auf Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG in Fällen einer unternehmerischen Beteiligung, d. h. einer solchen von mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft oder von mindestens 1 % bei beruflicher Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft. In allen diesen Fällen verdrängt das Teileinkünfteverfahren die Abgeltungsteuer.

 

Rz. 39

Für körperschaftsteuerpflichtige Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften) als Anteilseigner gilt nicht § 3c Abs. 2 EStG, sondern § 8b KStG. Dies gilt gem. § 8b Abs. 6 KStG auch bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft.

 

Rz. 40

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags werden § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG über § 7 S. 1 GewStG berücksichtigt. Im Hinblick auf die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen sind § 8 Nr. 5 GewStG und § 9 Nr. 2a S. 3, Nr. 7 S. 2 und Nr. 8 S. 2 GewStG zu beachten.

 

Rz. 41

Ungekürzt bleiben bei der Einkünfteermittlung Werbungskosten-Pauschbeträge (§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG), Freibeträge (§ 13 Abs. 3, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3, § 20 Abs. 9 EStG) sowie Freigrenzen (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG). Ein anteilig nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. b EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG zu versteuernder Veräußerungsgewinn zählt nicht zu den nach § 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerung...

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