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Frotscher/Geurts, EStG § 39f Faktorverfahren anstelle St ... / 4 Faktorverfahren und Freibeträge

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 10

Die Einordnung beider Ehegatten in die Steuerklasse IV, die Voraussetzung für die Anwendung des Faktorverfahrens ist, setzt nach § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 4 EStG voraus, dass die Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen. Auch die Steuerklassenkombination III/V ermöglicht nach einem Wechsel der Steuerklassen[1] in IV/IV die Anwendung des Faktorverfahrens. Mit der Anwendung der Steuerklassenkombination IV/IV wird zunächst erreicht, dass die als zu hoch empfundene LSt-Belastung in der Steuerklasse V reduziert wird[2]. Im Weiteren wird durch die Anwendung des Faktors auf die nach der Steuerklasse IV ermittelte LSt beider Ehegatten die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens berücksichtigt. Dadurch wird erreicht, dass bei dem jeweiligen Ehegatten zumindest die ihn persönlich betreffenden Entlastungswirkungen – Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale – eintreten.

 

Rz. 11

Zur Berechnung der monatlichen LSt ist der Faktor des jeweiligen Ehegatten erforderlich. Dieser "Y:X-Faktor" ist nach § 39f Abs. 1 S. 3ff. EStG wie folgt zu ermitteln:

  • Y steht für die voraussichtliche ESt beider Ehegatten nach dem Splittingverfahren unter Berücksichtigung der in § 39b Abs. 2 EStG genannten Abzugsbeträge, etwa des Arbeitnehmer-Pauschbetrags und der Vorsorgepauschale. Darüber hinaus können Freibeträge abgezogen werden, die nach § 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 6 EStG als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet werden könnten. Hierbei ist die Besonderheit zu beachten, dass diese Freibeträge mit der Einbeziehung in die Ermittlung des Faktors "verbraucht" sind und nicht mehr zusätzlich als Lohnsteuerabzugsmerkmal zur Minderung des LSt-Abzugs berücksichtigt werden dürfen. Ebenfalls bei der Bildung des Faktors zu berücksichtigen ist ein etwaiger H...

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