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Frotscher/Geurts, EStG § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung, Hinterbliebene und Pflegepersonen

Dr. Volker Endert
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1 Überblick/Allgemeines

1.1 Inhalt, Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 33b EStG schafft für bestimmte Fallgruppen von außergewöhnlichen Belastungen Pauschbeträge, die statt der tatsächlichen Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können. Zweck der Regelung ist insbesondere die Vereinfachung zur ertragsteuerlichen Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen in bestimmten Fällen, da für die Gewährung der Pauschbeträge die Aufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen werden müssen (Rz. 28). § 33b Abs. 1 bis 3 EStG bilden eine Einheit, da sich diese auf den sog. Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung (auch "Behinderten-Pauschbetrag") beziehen. Darüber hinaus enthält die Vorschrift Pauschbeträge für Hinterbliebene und bei häuslicher Pflege.

  • In § 33b Abs. 1 EStG werden die generellen Voraussetzungen der Inanspruchnahme eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung dem Grunde nach sowie das Verhältnis zu § 33 EStG geregelt.
  • In § 33b Abs. 2 EStG werden spezifische Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung dem Grunde nach normiert.[1]
  • § 33b Abs. 3 EStG regelt den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung der Höhe nach.[2]
  • In § 33b Abs. 4 EStG ist der sog. Hinterbliebenen-Pauschbetrag dem Grunde und der Höhe nach geregelt.[3]
  • Sowohl der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als auch der Hinterbliebenen-Pauschbetrag können unter bestimmten Voraussetzungen von einem Kind auf einen Stpfl. übertragen werden, der Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld für dieses Kind hat. Die Voraussetzungen hierfür sind in § 33b Abs. 5 EStG geregelt.[4]
  • In § 33 Abs. 6 EStG ist der Pflege-Pauschbetrag dem Grunde und der Höhe nach geregelt.[5]
  • § 33b Abs. 7 EStG enthält eine Ermächtigung für die Bundesregierung unter dem Zustimmungserfordernis des Bundesrates, eine Rechtsverordnung über zu erbrin...

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