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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 26b [Aufwandspauschalen f ... / 2 Begünstigte Aufwandspauschalen (§ 3 Nr. 26b S. 1 EStG)

Katharina Stuth
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Rz. 2

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG bezieht sich auf Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB. Gem. § 1878 BGB kommen Aufwandspauschalen nur für Betreuer in Betracht, die keine Vergütung für ihre Tätigkeiten erhalten, mithin ehrenamtlich tätig sind. Die Aufwandspauschale nach § 1878 BGB kann auch für eine Vormundschaft für Minderjährige (§ 1773 BGB; § 1814 Abs. 5 BGB), für die rechtliche Betreuung eines Volljährigen (§§ 1814ff. BGB), für die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1882 BGB), für gesammeltes Vermögen (§ 1883 BGB) oder die Abwesenheitspflegschaft (§ 1884 BGB) in Anspruch genommen werden. Die dort genannte Pauschale beläuft sich nach § 1878 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. § 22 JVEG[1] derzeit pauschal auf 450 EUR jährlich je Betreuungs-, Vormundschafts- und Pflegschaftsverhältnis und wird bei Mittellosigkeit der betreuten Person von der Staatskasse übernommen (§ 1879 BGB). Der in § 3 Nr. 26 EStG geregelte Übungsleiter-Freibetrag ist auf diese Aufwandspauschalen nicht unmittelbar anwendbar, da die Übernahme einer rechtlichen Betreuung nicht zu den dort begünstigten Tätigkeiten gehört (§ 3 Nr. 26 EStG Rz. 17). Dies hat allerdings auch zur Folge, dass die Steuerbefreiung für Aufwandspauschalen – anders als das nach § 3 Nr. 26 EStG möglich wäre – auch von solchen Betreuern in Anspruch genommen werden kann, die ihre Betreuungstätigkeit nicht neben-, sondern hauptberuflich wahrnehmen. Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn die Aufwandspauschale nicht von der Staatskasse übernommen, sondern aus dem Vermögen der betreuten Person entnommen wird.

 

Rz. 3

Die Aufwandspauschalen sind nach § 3 Nr. 26b EStG nur insoweit steuerfrei, als sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. v. § 3 Nr. 26 S. 1 EStG[2] den dort genannten Freibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG Rz. 6) nicht üb...

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