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Frotscher/Geurts, EStG § 2a Negative Einkünfte mit Bezug ... / 5.3.1 Allgemeines

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 69

Der Abzug der Verluste aus der ausl. Betriebsstätte im Inland sollte nicht zu einer endgültigen Steuerentlastung führen, sondern nur die Finanzierung einer (vorübergehenden) Verlustphase erleichtern (Rz. 68). Soweit Verluste abgezogen worden sind, sind daher später eintretende Gewinne im Inland wieder hinzuzurechnen, die abgezogenen Verlustbeträge sind dadurch nachzuversteuern. Kommt es nicht zur Hinzurechnung der Gewinne, greifen u. U. die Ersatztatbestände des § 2a Abs. 4 EStG ein. Im Laufe der Zeit wird dadurch der Verlustabzug neutralisiert. Insgesamt kann die Nachversteuerung durch die Hinzurechnung der Gewinne oder die Ersatztatbestände betragsmäßig nicht über den abgezogenen Verlust hinausgehen.

 

Rz. 70

Die Regelung über die Hinzurechnung späterer Gewinne aus der Betriebsstätte bzw. die Ersatztatbestände ist nicht zusammen mit Abs. 3 aufgehoben worden. Nach § 52 Abs. 3 S. 5, 7, 8 EStG (jetzt § 52 Abs. 2 S. 3 EStG) sind die Regelungen des Abs. 3 S. 3, 5 und 6 sowie des Abs. 4 weiter anzuwenden. Damit erfolgt eine Hinzurechnung für die Vz ab 1999. Auch nach Aufhebung der Regelung über die Verlustübernahme in das Inland führen daher die übernommenen Verluste regelmäßig nicht zu endgültigen Steuerentlastungen.

 

Rz. 71

Keine besondere Regelung enthält die Vorschrift zur Hinzurechnung bei Bestehen einer Organschaft. Die Hinzurechnung der Gewinne erfolgt auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte, damit auf der Ebene der jeweiligen Organgesellschaft. Das bedeutet, dass die Frage, ob der Tatbestand der Hinzurechnung erfüllt ist, auf die jeweilige Organgesellschaft bzw. den Organträger gesondert abzustellen ist.[1] Sind Verluste aus einer ausl. Betriebsstätte einer Organgesellschaft im Inland abgezogen worden, kommt es nur dann zur Nachversteuerung, wenn eine Betriebss...

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