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Frotscher/Geurts, EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte / 4.4 Zeitpunkt der Veräußerung und Zeitpunkt der Anschaffung

Dr. iur. Nils Petersen, Prof. Klaus Lindberg †
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Rz. 111

Für die Berechnung der Fristen gem. § 23 Abs. 1 EStG ist die Bestimmung des Zeitpunkts der Veräußerung und des Zeitpunkts der Anschaffung von wesentlicher Bedeutung. Nach h. M. und nach ständiger Rspr. muss sowohl für den Zeitpunkt der Veräußerung als auch für den Zeitpunkt der Anschaffung das Rechtsgeschäft zugrunde gelegt werden, mit dem alle bindenden Abmachungen hinsichtlich des Eigentumsübergangs getroffen worden sind. Denn dann ist das dingliche Geschäft nur noch die Folge im Ablauf des weiteren Geschehens. Deshalb ist grundsätzlich vom Zeitpunkt des der Veräußerung bzw. dem Erwerb zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts (in den meisten Fällen also vom Zeitpunkt des Kaufvertrags) auszugehen. Das gilt auch für aufschiebend bedingte Rechtsgeschäfte, da sie mit dem Abschluss für beide Parteien bindend sind und mit Bedingungseintritt Wirksamkeit entfaltet, ohne dass die Willensbekundung der Parteien bis dahin Bestand haben müssen (Rz. 83).[1]

Geht das wirtschaftliche Eigentum aber zu einem früheren Zeitpunkt über, beginnt die Frist mit Übergang von Gefahr, Nutzen und Lasten zu laufen.[2]

 

Rz. 112

In den Fällen des § 23 Abs. 1 S. 2 EStG ist für die Anschaffung aufgrund der Überführung in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe der Zeitpunkt maßgebend, der der Gewinnermittlung im betrieblichen Bereich zugrunde zu legen ist. Das muss auch aus § 23 Abs. 3 S. 2 EStG geschlossen werden.

 

Rz. 113

Ist für eine Veräußerung oder für eine Anschaffung eine behördliche Genehmigung notwendig, dann wirkt diese, wenn sie erteilt wird, ex tunc; es gilt also auch in diesen Fällen als Zeitpunkt der Veräußerung oder Anschaffung der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäfts. Ist eine behördliche Genehmigung erforderlich, wird diese aber versagt, dann stellt der Abschluss...

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