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Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 2.10 Einnahmen aus Leistungen von Körperschaften (Nr. 9)

Joachim Moritz, Dr. Joachim Strohm
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Rz. 197

Gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der KSt befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG, die Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG gehören. Bei den Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG handelt es sich um Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts und nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen sowie andere Zweckvermögen des privaten Rechts. Für die Besteuerung hat es keine Bedeutung, ob eine Körperschaft ihren Sitz im In- oder im Ausland hat, denn § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 EStG stellt klar, dass auch Einnahmen aus Leistungen ausländischer Körperschaften erfasst werden.[1]

 

Rz. 198

Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG nehmen zwar keine Gewinnausschüttungen vor, die nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG der Besteuerung unterworfen werden könnten, möglich sind aber Leistungen an Gesellschafter, die mit Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG bei wirtschaftlicher Betrachtung vergleichbar sind.[2] Der Erfassung dieser Leistungen dient der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG.[3] Ergänzt wird die durch § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 EStG, der den Gewinn aus der Veräußerung von Beteiligungen an Körperschaften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG der Besteuerung unterwirft.[4]

 

Rz. 199

Zu den Einnahmen aus Leistungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 EStG gehören alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die ein Gesellschafter von einer Körperschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 KStG erhält. Da die Le...

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