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Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 4.2 Künstlerische Tätigkeit

Wolfgang Siewert
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4.2.1 Allgemeines

 

Rz. 38

Ein allgemeinverbindlicher Kunstbegriff existiert auch im Steuerrecht nicht, obwohl Zweifelsfragen gerade im "Steuerrechtsalltag" relativ häufig sind.[1] Was "Kunst" ist, wer "Künstler" ist, wird von der Rspr. beschreibend ("Typusbegriff") bestimmt. Eine künstlerische Tätigkeit liegt danach vor, wenn der Stpfl. eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht.[2] Eine bestimmte fachliche Qualifikation ist im Unterschied zu den übrigen Katalogberufen nicht erforderlich.[3] Ähnlich lautet die Definition des BVerfG, wonach das Wesen der künstlerischen Betätigung darin liege, Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse der Kunstschaffenden in freier, schöpferischer Gestaltung durch ein Medium unmittelbar zum Ausdruck zu bringen.[4] Art. 5 Abs. 3 GG verbietet es nicht, die Grundanforderungen künstlerischer Tätigkeit festzulegen.[5] Die Anerkennung der Kunsteigenschaft darf allerdings nicht von einer staatlichen Stil-, Niveau- und Inhaltskontrolle oder von einer Beurteilung der Wirkungen des Kunstwerks abhängig gemacht werden.[6] Erlaubt und notwendig ist nur die Unterscheidung zwischen Kunst und Nichtkunst.

Auf die subjektive Vorstellung des Stpfl. von der Bedeutung seiner Werke kommt es dagegen nicht an. Der überkommene Kunstbegriff der Rspr. ist freilich problematisch: Neue Kunstformen und Entwicklungen i. S . eines formellen Kunstbegriffs werden dieser Anschauung nicht immer gerecht. Der BFH erkennt an, dass Kunstwerke auch unter Verwendung von Gebrauchsgegenständen, etwa durch Verfremdungen, entstehen können.[7] Die Abgrenzung ist dann umso schwieriger. Dennoch oder...

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