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Frotscher/Geurts, EStG § 18 Selbständige Arbeit / 12.2 Veräußerung eines Betriebs

Wolfgang Siewert
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Rz. 115

Eine Veräußerung liegt vor, wenn die wesentlichen Vermögensgrundlagen, die der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit dienen, im Ganzen entgeltlich auf einen Dritten übertragen werden und die Tätigkeit des Stpfl. damit ihr Ende findet. Da eine weitere Nutzung des früheren Mandantenstamms aufgrund der persönlichen Beziehungen zu den Mandanten nahe liegt, muss der Veräußerer seine Tätigkeit im bisherigen örtlichen Wirkungskreis tatsächlich wenigstens für eine gewisse Zeit einstellen und dies muss nach außen hin auch in Erscheinung treten.[1] Die Veräußerung eines selbstständigen Teils eines Vermögens i. S. d. § 18 Abs. 3 S. 1 EStG setzt eine vor der Veräußerung durch das Angebot freiberuflicher Leistungen ausgeübte marktorientierte Tätigkeit voraus, die sich von der oder den übrigen freiberuflichen Tätigkeiten abgrenzbar unterscheidet. Innerbetriebliche Organisationseinheiten, die nicht selbst am Markt durch Leistungsangebote tätig werden, können kein selbstständiger Teil eines Vermögens i. S. d. § 18 Abs. 3 S. 1 EStG sein.[2] Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung kann vorliegen, wenn ein Steuerberater eine Beratungspraxis veräußert, die er (neben anderen Praxen) als völlig selbstständigen Betrieb erworben und bis zu ihrer Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat.[3]

 

Rz. 116

Im Rahmen der selbstständigen Arbeit gehören insbesondere immaterielle Vermögenswerte zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebs (z. B. Mandantenkreis, Praxiswert). Für die Annahme einer Veräußerung i. S. d. § 18 Abs. 3 EStG ist erforderlich, dass diese Werte in vollem Umfang auf den Erwerber übertragen werden. Eine Veräußerung liegt daher nicht vor, wenn der bisherige Praxisinhaber einen Teil seiner Mandanten weiterhin betreut und er in seinem angestammten räumlichen Wir...

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