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Frotscher/Geurts, EStG § 12 Nicht abzugsfähige Ausgaben / 2.2.2.2.2 Gleichzeitige Veranlassung durch private und berufliche Zwecke

Prof. Dr. Alexander Kratzsch
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Rz. 62

Wird ein angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut gleichzeitig betrieblich (beruflich) und aus Gründen der Lebensführung genutzt, sind die Aufwendungen hierfür (einschl. AfA) ebenso wie laufende Aufwendungen grundsätzlich in vollem Umfang nicht abziehbar (Rz. 56f). Eine Aufteilung sollte nach der Grundidee des § 12 Nr. 1 EStG i. d. R. (s. aber Rz. 56) nur geboten sein, wenn das Wirtschaftsgut zeitlich nacheinander einmal betrieblich (beruflich) und ein anderes Mal privat genutzt wird.[1] Die vom BFH schon vor der Entscheidung des Großen Senats[2] für die Kfz- und Flugzeugkosten[3] als Ausnahmefälle akzeptierte Aufteilung stellt danach den Regelfall dar, mit der Folge der Aufteilbarkeit auch bei teils betrieblicher (beruflicher) und teils privater Nutzung eines Schreibtischs in der Wohnung, einer Schreibmaschine, eines Diktiergeräts, einer Wirtschaftszeitung, eines Musikinstruments, einer Skiausrüstung eines nebenberuflichen Skilehrers, eines Computers, einer Fotoausrüstung usw.[4]

 

Rz. 63

Für gemischt genutzte Wirtschaftsgüter, bei denen wegen der zeitlich nacheinander erfolgenden Nutzung für betriebliche (berufliche) oder private Zwecke eine Aufteilung möglich ist, wird z. T. Entsprechendes für die Abgrenzung des Betriebs- und Privatvermögens gefolgert.[5] Ein betrieblich und privat genutztes Kfz soll danach seinem betrieblichen Anteil entsprechend als Betriebsvermögen auszuweisen sein, und zwar auch dann, wenn der private Nutzungsanteil überwiegt. Wird ein Wirtschaftsgut, z. B. ein Pkw, überwiegend für private, daneben aber auch für betriebliche Zwecke von nicht untergeordneter Bedeutung angeschafft, so bildet das Wirtschaftsgut nach dieser Auffassung nur mit dem betrieblich genutzten Anteil (z. B. 40 %) Betriebsvermögen mit der Folge, dass auch entstehend...

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