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Frotscher/Drüen, KStG Anhang zu § 8: Verdeckte Gewinnaus ... / 3.2.1 Der Inhaber der mitgliedschaftsrechtlichen Stellung

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 52

Die verdeckte Gewinnausschüttung ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung der Körperschaft im Interesse einer bestimmten Person. Diese Person ist regelmäßig der Inhaber der mitgliedschaftsrechtlichen (gesellschaftsrechtlichen) Stellung (GmbH-Gesellschafter, Aktionär, Genosse, Vereinsmitglied). Bei dem Inhaber der mitgliedschaftsrechtlichen Stellung kann es sich um eine natürliche oder juristische Person handeln. Es kann auch eine Personengesellschaft in der Form der Mitunternehmerschaft sein, wenn die Beteiligung im Gesamthandsvermögen gehalten wird. In diesem Fall wird die verdeckte Gewinnausschüttung den Mitunternehmern der Personengesellschaft über die einheitliche Gewinnfeststellung zugeordnet und nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt. Wird die verdeckte Gewinnausschüttung demgegenüber von den Gesellschaftern nur einem Mitunternehmer überlassen, kann im Verhältnis zwischen den Gesellschaftern eine schenkungsteuerpflichtige unentgeltliche Zuwendung vorliegen.[1] Wird die Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen gehalten, ist Inhaber der gesellschaftsrechtlichen Stellung unmittelbar der Gesellschafter, nicht die Personengesellschaft. Trotzdem ist die verdeckte Gewinnausschüttung in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu erfassen, allerdings allein dem Gesellschafter, der die Beteiligung im Sonderbetriebsvermögen hält, zuzurechnen.[2] Auch wenn die Personengesellschaft, einschließlich einer BGB-Gesellschaft, nur vermögensverwaltend tätig ist, wird die im Gesamthandsvermögen gehaltene Beteiligung an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern für Zwecke der verdeckten Gewinnausschüttung nicht anteilig nach § 39 AO zugerechnet. Eine anteilige Zurechnung bei den Gesellschaftern der vermö...

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