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Frotscher/Drüen, KStG § 27 Nicht in das Nennkapital gele ... / 3.4.1.5 Ausschüttbarer Gewinn

Dr. Volker Endert
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Rz. 63

Eine Definition des ausschüttbaren Gewinns enthält § 27 Abs. 1 S. 5 KStG. Demnach ist ausschüttbar das Eigenkapital laut Steuerbilanz (ggf. das handelsrechtliche Eigenkapital zzgl. steuerlichem Mehr- und abzüglich steuerlichem Mindervermögens gem. § 60 Abs. 2 EStDV), vermindert um das gezeichnete Kapital und um den Bestand des steuerlichen Einlagekontos. Das steuerliche Eigenkapital wird mithin faktisch dreigeteilt, wie auch im Formular KSt 1F zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos in den Zeilen 11 bis 13 dargestellt. Demnach erfolgt eine Unterteilung in

  • das Nennkapital der Gesellschaft,
  • den Bestand des steuerlichen Einlagekontos sowie
  • den ausschüttbaren Gewinn.
 

Rz. 63a

Das Eigenkapital lt. Steuerbilanz abzüglich des Nennkapitals sowie eines positiven Bestands des steuerlichen Einlagekontos (nicht aber zzgl. eines ggf. negativen Bestands des steuerlichen Einlagekontos aufgrund des § 27 Abs. 6 KStG) ergibt den ausschüttbaren Gewinn i. S. d. § 27 Abs. 1 S. 5 KStG.

 

Rz. 64

Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos wird grds. in 3 Schritten festgestellt. Im ersten Schritt werden als Abgänge des Wirtschaftsjahrs sämtliche Leistungen der Körperschaft an die Anteilseigner zusammengefasst und vom Bestand des steuerlichen Eigenkapitals zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs abgesetzt. Die Ermittlung erfolgt auf den Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahrs, d. h., der Gewinn des laufenden Wirtschaftsjahrs steht – auch für gesellschaftsrechtlich zulässige Vorabausschüttungen – noch nicht für die Verrechnung mit Leistungen der Körperschaft zur Verfügung. Dies kann zugunsten wie auch zuungunsten der Gesellschafter wirken. Auf die zeitliche Reihenfolge der Leistungen kommt es nicht an.[1] Zugänge des laufenden Wirtschaftsjahrs dürfen nicht mit Abgäng...

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