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Frotscher/Drüen, KStG § 1a Option zur Körperschaftsbeste ... / 4.4 Auswirkungen auf grenzüberschreitende Beziehungen

Dr. Jochen Mundfortz
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Rz. 220

Die optierende Gesellschaft erfüllt die abkommensrechtlichen Voraussetzungen einer "Gesellschaft" entsprechend Art. 3 Abs. 1 Buchst. b OECD-MA 2017[1]. Für Zwecke der Anwendung eines DBA ist sie "ein Rechtsträger, der für die Besteuerung wie eine juristische Person behandelt wird". Eine optierende Gesellschaft, die ihren Ort der Geschäftsleitung im Inland hat, ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, sodass sie entsprechend Art. 4 Abs. 1 OECD-MA 2017 in Deutschland ansässig und damit auch abkommensberechtigt ist. Um in einem anderen Vertragsstaat ansässig zu sein, müssen dort die abkommensrechtlichen Voraussetzungen entsprechend Art. 4 Abs. 1 OECD-MA 2017 (grds. unbeschr. Stpfl.) und – bei Doppelansässigkeit – entsprechend Art. 4 Abs. 3 OECD-MA 2017 erfüllt sein.[2]

 

Rz. 221

Bezieht die inländische optierende Gesellschaft steuerabzugspflichtige Bezüge aus dem Ausland, erfolgt die Anrechnung bzw. der Abzug ausländischer Steuern nicht mehr auf der Ebene der Gesellschafter, sondern auf Ebene der optierenden Gesellschaft als fiktiver Kapitalgesellschaft. Nach § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG sind die §§ 34c Abs. 1 – 3, 5 – 7 EStG entsprechend anwendbar. Das gilt auch für § 34d EStG. Insoweit hat die Option, abgesehen von der Verlagerung der Anrechnungsberechtigung auf die Gesellschaft, keine Auswirkungen. Eine Auswirkung ergibt sich jedoch bei der Höchstbetragsberechnung der ausländischen Steuer. So können Kapitaleinkünfte bei der fiktiven Kapitalgesellschaft nach § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei sein, sodass mangels einer auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Steuer die Anrechnung ins Leere geht. Bei natürlichen Personen als Gesellschafter einer Personengesellschaft wären die Einkünfte im Teileinkünfteverfahren zu besteuern gewesen, sodass eine Anrechnung möglich g...

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