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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 3.3.4 Tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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3.3.4.1 Abführung des ganzen Gewinns

 

Rz. 359

Der Ergebnisabführungsvertrag muss tatsächlich durchgeführt, d. h. der ganze Gewinn der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt und der ganze Verlust der Organgesellschaft vom Organträger übernommen werden.[1] Damit stellt sich die Frage, was unter dem "ganzen Gewinn" zu verstehen ist. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss sich die Organgesellschaft verpflichten, durch einen Gewinnabführungsvertrag i. S. d. § 291 Abs. 1 AktG ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Nach § 291 Abs. 1 S. 1 Alternative 2 ist ein Gewinnabführungsvertrag ein Vertrag, durch den sich die abhängige Gesellschaft verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen. Sowohl § 14 Abs. 1 S. 1 KStG als auch § 291 Abs. 1 S. 1 Alternative 2 AktG enthalten daher die Voraussetzung der Abführung des "ganzen Gewinns". Es stellt sich daher die Frage, ob der "ganze Gewinn", dessen Abführung zur Bildung einer Organschaft erforderlich ist, der handelsrechtliche oder der steuerliche Gewinn ist.

Was unter dem "ganzen Gewinn" im handelsrechtlichen Sinne zu verstehen ist, kann aus § 301 AktG abgeleitet werden. Danach wird der höchstens abzuführende Gewinn aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist, und den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, gebildet. Ausgangspunkt für die Ermittlung des handelsrechtlich abzuführenden Gewinns ist daher der Jahresüberschuss, korrigiert um die genannten Beträge.

§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG fordert, dass der "ganze Gewinn" durch einen aktienrechtlichen Gewinnabführungsvertrag abgeführt wird. Aktienrechtlich kann sich der Ausdruck "Gewinn" aber nur auf den handelsrechtlichen Gewinn, d....

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