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Frotscher/Drüen, KStG § 14 Aktiengesellschaft oder Komma ... / 2.2.2 Körperschaften mit Auslandsbezug

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 187

Die Organgesellschaft musste ursprünglich Geschäftsleitung und Sitz im Inland haben (doppelter Inlandsbezug); unbeschränkte Stpfl. allein genügte nicht. Wegen der mit diesem doppelten Inlandsbezug verbundenen Diskriminierung hatte die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.[1] Das BMF hatte sich der Ansicht der EU-Kommission angeschlossen, dass der doppelte Inlandsbezug eine europarechtswidrige Diskriminierung darstellte, und durch Schreiben v. 28.3.2011[2] geregelt, dass eine im EU- oder EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein kann, wenn sie ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Dem folgend hat der Gesetzgeber[3] diese Regelung in § 14 Abs. 1 S. 1 KStG übernommen. Die Regelung gilt nach § 34 Abs. 9 Nr. 8 KStG i. d. F. des Gesetzes v. 18.12.2013[4] für alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle. Eine eigenständige Regelung zur Durchbrechung der Bestandskraft enthält das Gesetz nicht.

 

Rz. 188

Im Gegensatz zum Organträger[5] gibt es für die Organgesellschaft keine Erweiterung auf Betriebsstätten. Eine im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Ausland kann daher nicht Organgesellschaft eines inl. Organträgers sein.[6] Rechtspolitisch ist dies zu kritisieren.[7] Wenn ein inl. Rechtsträger an einer ausl. Gesellschaft, die einer inl. Kapitalgesellschaft entspricht, in einer der finanziellen Eingliederung entsprechenden Höhe beteiligt ist, und diese ausl. Gesellschaft im Inland eine Betriebsstätte unterhält, gibt es keinen Grund, warum zwischen dem inl. Rechtsträger und der inl. Betriebsstätte kein Organschaftsverhältnis bestehen soll, wenn insoweit ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wird. Folge ist dann, dass das Eink...

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