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Frotscher/Drüen, KStG § 13 Beginn und Erlöschen einer St ... / 5.3 Erlöschen der Steuerbefreiung (Abs. 4 S. 2)

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 53

Erlischt die Steuerbefreiung, hat die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Abs. 2 auf den Tag des Beginns der Steuerpflicht eine Anfangsbilanz zu erstellen. In dieser Anfangsbilanz sind die Wirtschaftsgüter nach Abs. 3 S. 1 grundsätzlich mit dem Teilwert zu bewerten. Abs. 4 S. 2 enthält eine von diesem Grundsatz abweichende Sonderregelung für die Fälle, in denen eine zunächst steuerpflichtige Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerfrei geworden ist, später aber die Steuerfreiheit wieder verliert. Hat die Körperschaft beim Übergang zur Steuerbefreiung in der Schlussbilanz nach Abs. 1 die Wirtschaftsgüter mit dem Buchwert angesetzt, so muss sie die Wirtschaftsgüter, die bereits in der Schlussbilanz nach § 13 Abs. 4 S. 1 KStG mit dem Buchwert ausgewiesen waren, in der Anfangsbilanz bei Eintritt in die Steuerpflicht mit dem Wert ansetzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben würde (sog. fortgeführter Buchwert). Dieser Wert entspricht bei Steuerpflichtigen, die auch während der Zeit der Steuerbefreiung ihren Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt haben, dem Buchwert, bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung ermittelt haben, den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich etwaiger Absetzungen für Abnutzung bis zum Ende der Steuerbefreiung. Durch diese Regelung werden die stillen Reserven in den genannten Wirtschaftsgütern steuerlich erfasst, und zwar sowohl diejenigen stillen Reserven, die bei Eintritt der Steuerfreiheit bereits bestanden haben, als auch diejenigen, die während der Steuerfreiheit gebildet wurden[1], allerdings nur in denjenigen Wirtschaftsgütern, die bei dem Eintritt in die Steuerfreiheit bereits vorha...

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